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Erläuterungen.
Die Krankheiten und Todesursachen sind in Gruppen nach Maßgabe des durch Bundesrats-
beschluß vom 12. Dezember 1901 festgestellten Formulars für die statistischen Erhebungen über die
Heilanstalten geordnet.
Die in eckigen Klammern beigefügten Krankheitsbezeichnungen beziehen sich auf ungenauc
Diagnosen oder auf Begleit= und Folgeerscheinungen von Krankheiten.
Allgemeine Bemerkungen.
Wenn mehrere Krankheiten als Todesursachen angegeben sind, so ist der Todesfall in der Regel
unter derjenigen Nummer zu zählen, welche das wahrscheinliche Grundleiden bezeichnet. Sind
z. B. Nierenentzündung und Herzklappenfehler als Todesursachen angegeben, so ist der Todes-
fall unter Nr. 173 zu zählen. Nur wenn in solchem Falle das Grundleiden keine eigentliche
Krankheit ist, soll es für die Statistik nicht berücksichtigt werden; so sind z. B. bei „Alters-
schwäche mit Bronchialkatarrh“ oder bei „Lebensschwäche mit Darmkatarrh“ die Fälle nicht
unter 7 und 1, sondern unter 155 und 205 a zu zählen.
Handelt es sich um zwei von einander unabhängige Krankheiten, so soll der Fall bei der
schwereren gezählt werden.
Wenn eine Infektionskrankheit und eine nicht übertragbare Krankheit als Todesursachen an-
gegeben sind, so ist in der Regel die Infektionskrankheit zu zählen; wenn z. B. Geistes-
krankheit und Typhus angegeben sind, der letztere.
Sind akute Krankheiten neben chronisch verlaufenden angegeben, so ist der Fall bei der akuten
Krankheit zu zählen; z. B. wenn Magengeschwür und kruppöse Lungenentzündung angegeben
sind, soll der Fall nicht unter 200, sondern unter 29 eingetragen werden.
Sind zwei Infektionskrankheiten als Todesursachen angegeben, so haben die unter Nr. 20, 22,
23, 26—30, 34—42, 44, 45, 47, 52—54 und 58 genannten den Vorrang vor einem etwa
gleichzeitig genannten anderen Leiden, wie Tuberkulose, Malaria oder einem venerischen Leiden,
d. h. der Fall wird unter der erstgenannten betreffenden Krankheit gezählt.
Gewaltsame Todesursachen gehen den anderen in der Regel vor.
. Angaben wie Herzschwäche, Herzschlag, Lungenlähmung, Lungenödem, Koma und dergleichen
bleiben, wenn daneben andere Todesursachen genannt sind, außer Betracht.
Sind bei der „Tuberkulose“ mehrere Organe einschließlich der Lungen als krank bezeichnet, so ist
der Todesfall unter 31 a zu zählen.