Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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B. Prüfungsordnung. 
I. Aufnahmeprüfung. 
# 47. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche Zeit der Auf- 
nach Ostern statt. Annahme. 
Der Termin zur Anmeldung für diese wird von dem Direktor jedesmal öffentlich 9 
bekannt gemacht. 
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, womög- 
lich unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers. 
Beizubringen ist bei derselben: 
1. ein Tauf= oder Geburtszeugnis, 
2. ein Zeugnis, daß den das Impfwesen betreffenden Vorschriften genügt ist, 
3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung, 
4. bei Konfirmierten ein Konfirmationsschein. 
Schüler, die bis zu ihrer Anmeldung eine andere öffentliche Schule besucht haben, 
find gehalten, die oben unter 3 gestellte Forderung durch Vorlegung des Abgangszeug- 
nisses zu erfüllen. 
mlf48. Zur Aufnahme in die unterste Klasse genügt das erfüllte neunte Lebensjahr. Anforderungen 
Außerdem muß der Aufzunehmende die Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt haben, die #n 
durch einen mindestens dreijährigen Unterricht in einer wohl eingerichteten Bürgerschule 
von Schülern mittlerer Begabung erworben zu werden pflegen. 
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß der Angemeldete seiner 
Vorbildung nach in deren vollen planmäßigen Unterricht einzutreten vermag. 
49. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis Aufnahme 
Schüler aufgenommen werden, die sich als fähig erweisen, in den zu Ostern begonnenen Wiues 
Unterricht einer Klasse einzutreten. 
Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Eintritt in die Schule nur 
ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs der Eltern 
von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer derartigen Aufnahme 
ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbeigeführt wird und der 
Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten Klasse beizuwohnen 
vermag. 
#50. Jeder Schüler hat vor der Aufnahme in die Anstalt eine nicht öffentliche Einrichtung 
Prüfung zu bestehen. *
	        
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