Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 70 — 
Folgen der 8 10. Wer die für die Hausarbeit nach § 9 Absatz 3 von der Kommission festgesetzte 
zasumen Einreichungsfrist versäumt, kann zu der zunächst bevorstehenden Anstellungsprüfung nicht 
Frist. zugezogen werden. Es ist ihm aber gestattet, sich zur gleichen Prüfung im folgenden Jahre 
wieder zu melden. 
Beurteilung 8 11. (u) Die zur rechten Zeit eingegangenen Hausarbeiten hat der Geschäftsführer 
!E6mt sofort bei sämtlichen Mitgliedern der Kommission in Umlauf zu setzen. Jedes Mitglied 
Hausarbeiten. hat schriftlich und unter Siegel seine Ansicht darüber abzugeben, ob die Arbeit als 
genügend zu betrachten sei. 
(2) Die versiegelten Abstimmungen werden nach beendigtem Umlauf der Hausarbeiten 
von dem Geschäftsführer, nachdem er zuvor seine eigene Abstimmung in gleicher Weise 
dazu gegeben hat, unter Zuziehung eines zweiten Mitgliedes der Kommission und des 
Protokollanten geöffnet und nebst einer protokollarischen Niederschrift über das Ergebnis 
der Abstimmung den Kommissionsakten einverleibt. Nur wenn die Hausarbeit nach Mehr- 
heit der Stimmen wenigstens die Zensur „genügend"“ erhalten hat, wird der Examinand 
zur weiteren Prüfung, und zwar mindestens eine Woche vor Beginn derselben, vorgeladen. 
Ist die Arbeit ungenügend, so ist der Examinand von der weiteren Prüfung zurückzuweisen. 
Abgabe der § 12. (1) Vor Beginn der weiteren schriftlichen Prüfung (§ 8 Absatz 2 unter b) 
zeesu hat jeder Examinand nach besonderer Ermahnung dem Geschäftsführer in Gegenwart eines 
zweiten Mitgliedes der Kommission die Wahrheit seiner unter der Hausarbeit befindlichen 
Erklärung (§ 9 Absatz 3) mittels Handschlags an Eidesstatt zu versichern. 
(2) Wer sich unerlaubter Weise fremder Beihilfe bedient hat, ist zurückzuweisen. Über 
seine etwaige Zulassung zu einer später stattfindenden Prüfung wird das Finanzministerium 
nach Gehör der Kommission Entschließung fassen. 
Weitere 8 13. (1) Die schriftliche Prüfung nach § 8 Absatz 2 unter b erfolgt an drei 
#ucheiftlche.) Prüfungstagen unter Aufsicht der in Tharandt wohnenden Mitglieder der Kommission mit 
Aufsicht. gehöriger Absonderung der Examinanden. 
(2) Vor Beginn der Prüfung ist den Examinanden zu eröffnen, daß keiner den anderen 
unterstützen und keiner sich irgend eines ihm nicht ausdrücklich gestatteten Hilfsmittels be- 
dienen dürfe. Auch ist ihnen das Nötige über die Form der Beantwortung und über den 
Zeitraum für die Bearbeitung bekannt zu machen. 
(3) Die zu beantwortenden Fragen werden den Examinanden diktiert. Nach Ablauf 
der vorgeschriebenen Zeit hat jeder Examinand seine Antwort, welche auf einen gebrochenen 
Bogen zu schreiben ist, ohne Rücksicht darauf, wie weit er mit der Beantwortung fertig 
geworden ist, abzuschließen, mit seiner Namensaufschrift zu versehen und abzugeben. Erst 
dann erfolgt die Mitteilung der nächsten Frage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.