Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Prüfung. 
Schluß der 
Prüfung. 
Protobkoll- 
führung. 
Bericht- 
erstattung. 
6. die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, welche auf die Ausübung 
des Forst-, Jagd= und Fischereischutzes Bezug haben oder sonstige forstliche An- 
gelegenheiten und die Gutsvorstehergeschäfte betreffen; 
7. die gewöhnlichen Jagdtiere, die Ausübung der Jagd, der Gebrauch der Jagdgewehre 
und der Jagdgerätschaften; 
8. die vier Grundrechnungsarten mit unbenannten und benannten Zahlen, Rechnung mit 
Dezimalbrüchen und mit gemeinen Brüchen, die Schlußrechnung (Regeldetri), sowie 
die einfachsten Begriffe über die Graden, Winkel, Flächen und Körper; 
9. die Anfertigung dienstlicher Anzeigen und sonstiger bei der Revierverwaltung vor- 
kommender schriftlicher Arbeiten, sowic richtiges, leserliches Schreiben; 
10. die Grundzüge der Arbeiterversicherung und deren Anwendung auf den Staatsforst- 
betrieb. 
4. (1) Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. Sie beginnt 
mit der unter Aufsicht erfolgenden schriftlichen Beantwortung der aufsgestellten Fragen. 
Hilfsmittel dürfen nur benutzt werden, soweit sie ausdrücklich gestattet sind. 
(2) Die zu beantwortenden Fragen werden von den Kommissionsmitgliedern gemein- 
schaftlich festgesetzt und sodann dem Examinanden diktiert. Für jede Beantwortung ist eine 
Frist zu stellen. Nach Ablauf derselben ist die Beantwortung, welche auf einen gebrochenen 
Bogen zu schreiben ist, abzugeben. 
(3) Im ganzen hat sich die schriftliche Prüfung auf einen Zeitraum von etwa 4 bis 5 
Stunden zu erstrecken, einschließlich einer ungefähr halbstündigen Pause. 
(4) Nach Beendigung dieser Prüfung und nach Durchsicht der Arbeiten ist dem Exa- 
minanden bekannt zu geben, ob er zur mündlichen Prüfung zugelassen wird oder zurück- 
zuweisen ist. Hierauf folgt die mündliche Prüfung. 
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8 5. (1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung beschließt die Kom- 
mission in Abwesenheit des Lehrherrn, ob der Examinand die Prüfung überhaupt bestanden 
hat oder nicht, und welche Hauptzensur ihm zu erteilen ist. Dieser Beschluß ist dem Exa- 
minanden sofort vor der versammelten Kommission bekannt zu geben. 
(2) Die Hauptzensur hat auf „sehr gut“, „gut“ oder „genügend“ zu lauten. 
§ 6. UÜber das ganze Prüfungsgeschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den 
Verlauf und das Ergebnis der Prüfung vollständig erkennen läßt. 
8 7. Über das Ergebnis der Prüfung und die erteilten Hauptzensuren hat der Ober- 
forstmeister spätestens bis zum 20. März und 20. September dem Finanzministerium unter 
Beilegung des Protokolls und der sämtlichen Prüfungsarbeiten zu berichten.
	        
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