Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Anlage C. 
  
Vorschriften 
über die 
Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst 
(Försterprüfung). 
— S# 33 flg. der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, 
vom 20. März 1905.— 
8 1. Die Anstellungsprüfung für den niederen Staatsforstdienst (Försterprüfung) 
wird durch die dem Finanzministerium unmittelbar untergeordnete „Königliche Prüfungs— 
kommission für den niederen Staatsforstdienst“ vorgenommen. 
8 2. (1) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem 
Bezirksoberforstmeister als Vorsitzendem 
und zwei Revierverwaltern. 
(2) Die Mitglieder und drei Stellvertreter werden vom Finanzministerium auf die 
Dauer von fünf Jahren ernannt. 
(3) Die Stellvertreter sind bei Behinderung einzelner Mitglieder vom Vorsitzenden 
der Prüfungskommission zuzuziehen. Die Einberufung eines Stellvertreters für den Vor- 
sitzenden steht im Falle der Behinderung desselben dem Finanzministerium zu. 
(4) Den nicht einberufenen Stellvertretern steht es frei, den Prüfungen und Be- 
ratungen der Kommission, jedoch ohne Beteiligung an der Abstimmung, beizuwohnen. 
8 3. C() Die Kommission hat ihren Sitz in Dresden. Sie ist beschlußfähig, wenn 
sämtliche drei Mitglieder oder deren einberufene Stellvertreter anwesend sind. Die Be- 
schlußfassungen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Verweigerung der Abstimmung 
ist unzulässig. 
(2) Der Vorsitzende beraumt die Sitzungen und Prüfungen an. Sovweit nicht im 
folgenden ein anderes bestimmt ist, leitet er den Gang derselben und führt die sonstigen, 
der Kommission zugewiesenen Geschäfte. 
(3) Die Kommission führt ein besonderes Dienstsiegel, welches der Vorsitzende zu ver- 
wahren hat. 
Prüfungs- 
behörde und 
Stellung 
derselben. 
Zusammen= 
setzung der 
Prüfungs- 
kommission. 
Sitz und 
Geschäfts- 
betrieb der 
Kommission.
	        
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