Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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§ 13. über das ganze Prüfungsgeschäft sind Protokolle aufzunehmen, welche den 
Verlauf und das Ergebnis der Prüfung vollständig erkennen lassen. 
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8 14. Über das Ergebnis der Prüfung, die erteilten Hauptzensuren und die fest- 
gestellte Reihenfolge hat die Kommission dem Finanzministerium unter Beilegung der 
Protokolle, der Prüfungsarbeiten und der Personalakten zu berichten. 
8 15. Nach erfolgter Entschließung des Finanzministeriums und nach Rücksendung 
der Protokolle und der Arbeiten hat die Kommission die Prüfungszeugnisse für diejenigen, 
welche die Prüfung bestanden haben, auszufertigen und ihnen unter Beifügung der bei der 
Anmeldung eingereichten Zeugnisse (8 5 Ziffer 1, 2 und 4) zuzusenden. Der Lebenslauf 
(§ 5 Ziffer 3) ist mit einer Abschrift des Prüfungszeugnisses an das Finanzministerium 
einzureichen. 
§ 16. Die Protokolle über den Verlauf der Prüfung (§ 13), der dem Finanz- 
ministerium zu erstattende Bericht (§ 14) und die Prüfungszeugnisse (§ 15) sind von sämt- 
lichen bei der Prüfung beteiligt gewesenen Mitgliedern oder deren Stellvertretern zu 
unterzeichnen. 
§ 17. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, über die einzelnen Vorgänge und 
Beschlüsse, soweit sie nicht für die Offentlichkeit bestimmt sind, strenges Stillschweigen zu 
bewahren. 
8 18. Die Kommission ist berechtigt, den Zutritt zu der mündlichen Prüfung im 
Zimmer auch anddren als den in §2 Absatz 4 bezeichneten Personen zu gestatten. Zu den 
übrigen Prüfungen findet eine solche Zulassung nicht statt. 
8 19. Für das Prüfungszeugnis ist nach Zusendung desselben (§ 15) eine Gebühr 
von 2 Mark an die Staatskasse zu entrichten und an das Forstrentamt Dresden abzuführen. 
8 20. Diejenigen Reviergehilfen, welche die Reviergehilfenprüfung bereits vor dem 
15. April 1905 bestanden haben, haben dem Gesuche um Zulassung zur Anstellungs- 
prüfung außer den in § 5 Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 vorgeschriebenen Unterlagen auch die 
etwaigen, ihnen in der Zeit vor dem 15. April 1905 ausgestellten Zeugnisse ihrer Dienst- 
vorgesetzten beizufügen. Diese Zeugnisse werden am Schlusse der Prüfung ebenfalls zurück- 
gegeben (vergl. § 15 Satz 1). 
  
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchrruckerei von X. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
Protokoll- 
führung. 
Bericht- 
erstattung. 
Anfertigung 
der Zeugnisse. 
Verpflichtung 
der Kom- 
missare zur 
Verschwiegen- 
heit. 
Offentlichkeit 
der 
Prüfungen. 
Gebühren. 
UÜbergangs-= 
bestimmung.
	        
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