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§ 13. über das ganze Prüfungsgeschäft sind Protokolle aufzunehmen, welche den
Verlauf und das Ergebnis der Prüfung vollständig erkennen lassen.
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8 14. Über das Ergebnis der Prüfung, die erteilten Hauptzensuren und die fest-
gestellte Reihenfolge hat die Kommission dem Finanzministerium unter Beilegung der
Protokolle, der Prüfungsarbeiten und der Personalakten zu berichten.
8 15. Nach erfolgter Entschließung des Finanzministeriums und nach Rücksendung
der Protokolle und der Arbeiten hat die Kommission die Prüfungszeugnisse für diejenigen,
welche die Prüfung bestanden haben, auszufertigen und ihnen unter Beifügung der bei der
Anmeldung eingereichten Zeugnisse (8 5 Ziffer 1, 2 und 4) zuzusenden. Der Lebenslauf
(§ 5 Ziffer 3) ist mit einer Abschrift des Prüfungszeugnisses an das Finanzministerium
einzureichen.
§ 16. Die Protokolle über den Verlauf der Prüfung (§ 13), der dem Finanz-
ministerium zu erstattende Bericht (§ 14) und die Prüfungszeugnisse (§ 15) sind von sämt-
lichen bei der Prüfung beteiligt gewesenen Mitgliedern oder deren Stellvertretern zu
unterzeichnen.
§ 17. Die Prüfungskommission ist verpflichtet, über die einzelnen Vorgänge und
Beschlüsse, soweit sie nicht für die Offentlichkeit bestimmt sind, strenges Stillschweigen zu
bewahren.
8 18. Die Kommission ist berechtigt, den Zutritt zu der mündlichen Prüfung im
Zimmer auch anddren als den in §2 Absatz 4 bezeichneten Personen zu gestatten. Zu den
übrigen Prüfungen findet eine solche Zulassung nicht statt.
8 19. Für das Prüfungszeugnis ist nach Zusendung desselben (§ 15) eine Gebühr
von 2 Mark an die Staatskasse zu entrichten und an das Forstrentamt Dresden abzuführen.
8 20. Diejenigen Reviergehilfen, welche die Reviergehilfenprüfung bereits vor dem
15. April 1905 bestanden haben, haben dem Gesuche um Zulassung zur Anstellungs-
prüfung außer den in § 5 Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 vorgeschriebenen Unterlagen auch die
etwaigen, ihnen in der Zeit vor dem 15. April 1905 ausgestellten Zeugnisse ihrer Dienst-
vorgesetzten beizufügen. Diese Zeugnisse werden am Schlusse der Prüfung ebenfalls zurück-
gegeben (vergl. § 15 Satz 1).
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchrruckerei von X. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
Protokoll-
führung.
Bericht-
erstattung.
Anfertigung
der Zeugnisse.
Verpflichtung
der Kom-
missare zur
Verschwiegen-
heit.
Offentlichkeit
der
Prüfungen.
Gebühren.
UÜbergangs-=
bestimmung.