Hauptbahnen.
95
Nebenbahnen.
8 18.
Einfriedigungen.
und ihrer Umgebung sind anzulegen, wo die
Gestaltung der Bahn oder die gewöhnliche
Bahnbewachung (§ 46 (5) nicht hinreichend
erscheint, vom Betreten der Bahn abzuhalten.
(2) An Wegen, die unmittelbar neben
der Bahn und gleich hoch oder höher liegen,
sind Schutzwehren anzulegen.
(s) Die Wegübergänge
Schranken zu versehen.
sind mit
Schranken.
(1) Einfriedigungen zwischen der Bahn
Warnungstafeln.
Ob und in welchem Umfang an Wegen
Schutzwehren anzulegen sind, bestimmt die
Aussichtsbehörde.
Inwieweit die Wegübergänge mit
Schranken zu versehen sind, bestimmt die
Aussichtsbehörde.
Die Schranken müssen bei jeder Stellung mindestens 0,5 m von der Umgrenzung
des lichten Raumes abstehen.
(4) Zugschranken müssen vom Stand-
orte des bedienenden Wärters aus übersehen
Wenn der Standort mehr
als 50 m entfernt ist, sind sie nur bei Uber-
werden können.
gängen mit schwächerem Verkehre zulässig.
(5) Zugschranken müssen von Hand geöffnet und geschlossen werden können und mit
einer Glocke versehen sein, die vom Standorte des Wärters aus bedient werden kann
E 46 C)).
(6) Schranken an Wegen, die mit Ge-
nehmigung der Landespolizeibehörde ge-
schlossen gehalten werden (§ 46 (3)), sind mit
einem zum Wärterstandorte führenden
Glockenzuge zu versehen.
(7) Schranken an unbedienten Über-
gängen von Privatwegen müssen verschließ-
bar sein (§ 46 0)).
(8) Für Fußwege kann die Aussichts-
behörde Drehkreuze oder ähnlich wirkende
Abschlüsse zulassen.