Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. 
95 
Nebenbahnen. 
  
8 18. 
Einfriedigungen. 
und ihrer Umgebung sind anzulegen, wo die 
Gestaltung der Bahn oder die gewöhnliche 
Bahnbewachung (§ 46 (5) nicht hinreichend 
erscheint, vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
(2) An Wegen, die unmittelbar neben 
der Bahn und gleich hoch oder höher liegen, 
sind Schutzwehren anzulegen. 
(s) Die Wegübergänge 
Schranken zu versehen. 
sind mit 
Schranken. 
(1) Einfriedigungen zwischen der Bahn 
  
Warnungstafeln. 
Ob und in welchem Umfang an Wegen 
Schutzwehren anzulegen sind, bestimmt die 
Aussichtsbehörde. 
Inwieweit die Wegübergänge mit 
Schranken zu versehen sind, bestimmt die 
Aussichtsbehörde. 
Die Schranken müssen bei jeder Stellung mindestens 0,5 m von der Umgrenzung 
des lichten Raumes abstehen. 
(4) Zugschranken müssen vom Stand- 
orte des bedienenden Wärters aus übersehen 
Wenn der Standort mehr 
als 50 m entfernt ist, sind sie nur bei Uber- 
werden können. 
gängen mit schwächerem Verkehre zulässig. 
(5) Zugschranken müssen von Hand geöffnet und geschlossen werden können und mit 
einer Glocke versehen sein, die vom Standorte des Wärters aus bedient werden kann 
E 46 C)). 
(6) Schranken an Wegen, die mit Ge- 
nehmigung der Landespolizeibehörde ge- 
schlossen gehalten werden (§ 46 (3)), sind mit 
einem zum Wärterstandorte führenden 
Glockenzuge zu versehen. 
(7) Schranken an unbedienten Über- 
gängen von Privatwegen müssen verschließ- 
bar sein (§ 46 0)). 
(8) Für Fußwege kann die Aussichts- 
behörde Drehkreuze oder ähnlich wirkende 
Abschlüsse zulassen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.