Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
Lokomotivstationen mit einer Drehscheibe 
ausgerüstet sein, auf der die Lokomotiven 
samt Tender gedreht werden können. 
(2) Neue Lokomotivdrehscheiben, die Inwieweit diese Vorschrift aus Rück- 
bei der Beförderung von Militärzügen be= sichten der Landesverteidigung auf die Neben- 
nutzt werden müssen, dürfen nicht unter bahnen anzuwenden ist, bestimmt die Landes- 
16 m Durchmesser erhalten. aussichtsbehörde im Einvernehmen mit dem 
Reichs-Eisenbahnamte. 
(3) Schiebebühnen mit versenkten Gleisen und Drehscheiben sind in Hauptgleisen nur 
an stumpfen Enden zulässig. 
821. 
Signale und Signalsicherung. 
(1) Die Form der Signale muß, soweit es sich um Signale der Eisenbahn-Signal— 
ordnung handelt, deren Vorschriften entsprechen. Zur Erteilung von Signalen, die in der 
Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung nicht benutzt 
werden. 
(2) Die Bahnhöfe 1 Die Kreuzungsstationen von Bahn- 
strecken, die mit mehr als 40 km Geschwin- 
digkeit befahren werden, 
sind mit Einfahrsignalen zu versehen. 
Inwieweit die Kreuzungsstationen an- 
derer Strecken aus Rücksichten der Landes- 
verteidigung mit Einfahrsignalen zu versehen 
sind, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde 
im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisen- 
bahnamte. 
  
  
  
  
  
(3) Gabelt sich eine Fahrrichtung in 
zwei oder mehrere Einfahrstraßen, so sind 
die Einfahrsignale so einzurichten, daß sie 
entweder von dem Fahrdienstleiter (Bemer- 
kung zu § 5 1 /0)) selbst bedient oder aber 
nur unter dessen Mitwirkung auf Fahrt ge- 
stellt werden können. 
(4) Bahnhöfe mit Ausweichgleisen sind 
mit Ausfahrsignalen zu versehen. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.