Hauptbahnen. Nebenbahnen.
Lokomotivstationen mit einer Drehscheibe
ausgerüstet sein, auf der die Lokomotiven
samt Tender gedreht werden können.
(2) Neue Lokomotivdrehscheiben, die Inwieweit diese Vorschrift aus Rück-
bei der Beförderung von Militärzügen be= sichten der Landesverteidigung auf die Neben-
nutzt werden müssen, dürfen nicht unter bahnen anzuwenden ist, bestimmt die Landes-
16 m Durchmesser erhalten. aussichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Reichs-Eisenbahnamte.
(3) Schiebebühnen mit versenkten Gleisen und Drehscheiben sind in Hauptgleisen nur
an stumpfen Enden zulässig.
821.
Signale und Signalsicherung.
(1) Die Form der Signale muß, soweit es sich um Signale der Eisenbahn-Signal—
ordnung handelt, deren Vorschriften entsprechen. Zur Erteilung von Signalen, die in der
Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung nicht benutzt
werden.
(2) Die Bahnhöfe 1 Die Kreuzungsstationen von Bahn-
strecken, die mit mehr als 40 km Geschwin-
digkeit befahren werden,
sind mit Einfahrsignalen zu versehen.
Inwieweit die Kreuzungsstationen an-
derer Strecken aus Rücksichten der Landes-
verteidigung mit Einfahrsignalen zu versehen
sind, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisen-
bahnamte.
(3) Gabelt sich eine Fahrrichtung in
zwei oder mehrere Einfahrstraßen, so sind
die Einfahrsignale so einzurichten, daß sie
entweder von dem Fahrdienstleiter (Bemer-
kung zu § 5 1 /0)) selbst bedient oder aber
nur unter dessen Mitwirkung auf Fahrt ge-
stellt werden können.
(4) Bahnhöfe mit Ausweichgleisen sind
mit Ausfahrsignalen zu versehen. 1