Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(5) An den Rädern sind folgende Abmessungen einzuhalten: 
a) Breite der Radreifen 
mindestens 130 mm, 
höchstens 150 mm; 
b) Stärke der Radreifen in der Ebene des Laufkreises gemessen 
mindestens 25 mm; 
) Höhe des Spurkranzes über dem Laufkreise 
mindestens 25 mm, 
höchstens 36 mm; 
d) Stärke des Spurkranzes, gemessen 10 mm außerhalb des Laufkreises, 
mindestens 20 mm; 
e) Spielraum der Spurkränze im Gleise von 1,435 m Spurweite, gemessen 
nach Verschiebung der Achse bis zum Anlauf an der einen Schiene (Ge- 
samtverschiebung) und 10 mm außerhalb der Lauffkreise 
mindestens 10 mm, 
höchstens 25 mm, 
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen 
gelagerten Achsen, wenn sie überhaupt mit Spurkränzen versehen sind (0), 
höchstens 40 mwm, 
und daher die Entfernung zwischen den Anlaufstellen der Spurkränze 
höchstens 1425 mm, 
mindestens 1410 mm, 
und bei den Mittelrädern von drei oder mehr in demselben Rahmen ge- 
lagerten Achsen 
mindestens 1395 mm. 
832. 
Achsen. 
(1) Die größte zulässige Inanspruchnahme durch ruhende Belastung beträgt 
a) für Achsen aus Flußstahl 
bei Güterwagen: 
im Schenkel 700 kg/qem, 
in der Nabe 560 — 
" 
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