Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
bei Personen-, Gepäck- und Postwagen und bei Tendern: 
im Schenkel 560 kg/qgem, 
in der Nabe 400 
b) für Achsen aus Schweißeisen 
bei Güterwagen: 
im Schenkel 590 kg/qem, 
in der Nabe 4700 : 
bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern: 
im Schenkel 470 k#/qdem, 
in der Nabe 380 
§ 33. 
Zug= und Stoßvorrichtungen. 
(1) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender hinten, alle übrigen 
Fahrzeuge an beiden Enden mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein. 
Zwei Wagen, die im Betriebe dauernd verbunden bleiben, gelten als ein Fahrzeug. 
Sonstige Ausnahmen sind nur bei Triebwagen zulässig. 
(2) Die Wagen müssen mit durchgehender Zugstange versehen sein. Ausnahmen sind 
zulässig bei den für besondere Zwecke gebauten Wagen. 
(s) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkuppelung versehen sein und sich in doppelter 
Weise so miteinander verbinden lassen, daß die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt, 
wenn die Hauptkuppelung bricht. 
(4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten: 
a) Höhe der Mittelebene über Schienenoberkante 
mindestens 940 mm (bei vollbelasteten Fahrzeugen), 
höchstens 1065 mm (bei unbelasteten Fahrzeugen): 
b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer 
als Regel 1750 mm, 
mindestens 1740 mm, 
höchstens 1760 mmi 
) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis 
zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und ge- 
streckter Kuppelung 
mindestens 450 mm, 
höchstens 550 mmi
	        
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