Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
die Breite 
höchstens 250 mm, 
die Höhe des Laternenaufsatzes (Schornsteins) 
höchstens 120 mm, 
die Breite 
höchstens 140 mm 
betragen. 
(5) An jedem mit Signalstützen versehenen Wagen müssen Aufsteigtritte angebracht 
werden. 
8 42. 
Anschriften an den Wagen. 
(1) An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen: 
a) eine Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung, 
b) die Ordnungsnummer, 
c) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im 
Wagen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände, 
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit, 
e) das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamt- 
gewicht (Eigengewicht und Ladegewicht), wenn es 3,1 m übersteigt, 
I) der Radstand, · 
g) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen, 
h) die Art und Wirkungsweise der durchgehenden Bremse, 
i) der Inhalt der Gasbehälter, 
k) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung (§ 44), 
1) bei Wagen, die für Zeitschmierung eingerichtet sind, die Schmierfrist und 
der Zeitpunkt der letzten Schmierung, 
m) bei Personen= und bedeckten Güterwagen die Anzahl der für Truppen- 
beförderung benutzbaren Sitzplätze, bei letzteren Wagen auch die Anzahl 
der unterzubringenden Pferde, 
il) bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen der Inhalt der Bodenfläche, 
0) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten Wagen der Buchstabe (u). 
(2) Die Personenwagen sind mit Merkmalen zu versehen, die den Reisenden das 
Auffinden der Wagenklasse und der benutzten Abteilung erleichtern.
	        
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