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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
8 43.
Abnahme und Untersuchung der Lokomotiven und Triebwagen.
(1) Neue oder mit neuen Dampfkesseln versehene Lokomotiven und Triebwagen
dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie amtlich geprüft und sicher befunden
worden sind.
(2) Lokomotiven und Triebwagen sind mindestens alle drei Jahre gründlich zu unter-
suchen. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Unter-
suchung bis zum Tage der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu
rechnen.
(3) Die Untersuchung (2) muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kessel-
verkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen.
(4) Dampffessel sind außer bei den Untersuchungen nach (2) auch nach jeder umfang-
reicheren Ausbesserung zu untersuchen.
(5) Bei der Abnahmeprüfung (1) und den wiederkehrenden Untersuchungen ) und 1,
ist der vom Mantel entblößte Kessel durch Wasserdruck zu prüfen. Der Probedruck muß
den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Er ist mit
einem Prüfungsmanometer zu messen, das von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit unter-
sucht werden muß.
(6) Kessel, die bei der Wasserdruckprobe (5) ihre Form bleibend ändern, dürfen in
diesem Zustande nicht in Dienst genommen werden.
(7) Bei der Wasserdruckprobe (5) sind auch die Manometer und Ventilbelastungen
zu prüfen.
(s) Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck ist am
Stande des Lokomotivführers zu verzeichnen (8 36(09).
(9) Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Lokomotivkessel im
Innern untersucht werden, wobei die Heizröhren zu entfernen sind. Nach spätestens je
sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(10) Über das Ergebnis der Untersuchungen ist Buch zu führen.
" (11) Die Bestimmungen dieses Para-
graphen gelten auch für Schmalspurbahnen.
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Abnahme und Untersuchung der Tender und Wagen.
(1) Neue Tender und Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem
sie untersucht und sicher befunden worden sind.