Hauptbahnen. Nebenbahnen.
9. die Betriebswerkmeister,
10. die Lokomotivführer und Heizer,
11. die Rangiermeister und Wagenmeister.
(2) Die Betriebsbeamten müssen mindestens einundzwanzig Jahre alt und unbe—
scholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst erfordert.
(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebs
erforderlichen Anzahl anzustellen.
(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre
dienstlichen Pflichten einzuhändigen.
(5) Uber jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen.
(6) Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Weichen-
steller, Rottenführer, Block-, Bahn= und Schrankenwärter haben im Dienste eine richtig
gehende Uhr zu tragen. Inwieweit diese Verpflichtung auch anderen Betriebsbeamten
aufzuerlegen ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(7) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke und auf die als Heizer fahrenden, fachwissenschaftlich gebildeten
Maschinentechniker findet die Vorschrift über das Alter &) keine Anwendung.
8 46.
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn. Schrankendienst.
(1) Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten
für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. (Kennzeichnung mangelhafter
oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe § 48 (2.)
(2) Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens
dreimal einmal
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand mnersucht werden,
wenn die zulässige Geschwindigkeit mehr als
20 km beträgt.
Für Strecken mit geringem Verkehre
kann die Aufsichtsbehörde eine zweimalige
Untersuchung zulassen. «
s)ZmUnteUuchungdexBahuw dürfen Frauen nicht verwendet werden.
(4) Gefahrdrohende Stellen sind während
der Dauer des Betriebs des Verkehrens der Züge
zu beaufsichtigen.