Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
9. die Betriebswerkmeister, 
10. die Lokomotivführer und Heizer, 
11. die Rangiermeister und Wagenmeister. 
(2) Die Betriebsbeamten müssen mindestens einundzwanzig Jahre alt und unbe— 
scholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst erfordert. 
(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebs 
erforderlichen Anzahl anzustellen. 
(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre 
dienstlichen Pflichten einzuhändigen. 
(5) Uber jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen. 
(6) Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Weichen- 
steller, Rottenführer, Block-, Bahn= und Schrankenwärter haben im Dienste eine richtig 
gehende Uhr zu tragen. Inwieweit diese Verpflichtung auch anderen Betriebsbeamten 
aufzuerlegen ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
(7) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen 
für Eisenbahnzwecke und auf die als Heizer fahrenden, fachwissenschaftlich gebildeten 
Maschinentechniker findet die Vorschrift über das Alter &) keine Anwendung. 
8 46. 
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn. Schrankendienst. 
(1) Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der größten 
für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. (Kennzeichnung mangelhafter 
oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe § 48 (2.) 
(2) Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens 
dreimal einmal 
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand mnersucht werden, 
wenn die zulässige Geschwindigkeit mehr als 
20 km beträgt. 
Für Strecken mit geringem Verkehre 
kann die Aufsichtsbehörde eine zweimalige 
Untersuchung zulassen. « 
s)ZmUnteUuchungdexBahuw dürfen Frauen nicht verwendet werden. 
(4) Gefahrdrohende Stellen sind während 
der Dauer des Betriebs des Verkehrens der Züge 
zu beaufsichtigen.
	        
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