Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 117 — 
Hauptbahnen. I Nebenbahnen. 
854. 
Begriff, Gattung und Stärke der Züge. 
u) Als Züge im Sinne dieser Ordnung gelten neben den geschlossen auf die freie 
Strecke übergehenden Zügen auch einzeln fahrende Lokomotiven und Triebwagen. 
(2) Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge gelten als Personen- 
züge, die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden als Güterzüge, auch wenn jene zur 
Güterbeförderung, diese zur Personenbeförderung mitbenutzt werden. In den Dienstfahr- 
plänen ist ersichtlich zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird. 
(3) Die Stärke der Züge richtet sich nach der größten, der Berechnung der regel- 
mäßigen Fahrzeit zugrunde gelegten Geschwindigkeit. 
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten 
bis zu 50 km bis zu 30 m. 
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen, 
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km 
nicht über 60 O „ nicht über 40 - , 
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km 
nicht über 52 - ,« nicht über 16 
von mehr als 80 km 
  
nicht über 44 " 
6 stark sein. 
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten 
von 61 bis 80 km von 31 bis 40 km 
bis zu 60 Wagenachsen, bis zu 48 Wagenachsen, 
von mehr als 80 km von mehr als 40 km 
bis zu 52 — bis zu 20 
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden. 
(5) Güterzüge dürfen bei Geschwindigkeiten 
bis zu 45 km bis zu 30 km 
nicht über 120 Wagenachsen, nicht über 120 Wagenachsen 
von 416 bis 50 km 
nicht über 100 
von 51 bis 55 km 
nicht über 80 
von 56 bis 60 km 
nicht über 60 
stark sein. 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.