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Hauptbahnen. I Nebenbahnen.
854.
Begriff, Gattung und Stärke der Züge.
u) Als Züge im Sinne dieser Ordnung gelten neben den geschlossen auf die freie
Strecke übergehenden Zügen auch einzeln fahrende Lokomotiven und Triebwagen.
(2) Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge gelten als Personen-
züge, die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden als Güterzüge, auch wenn jene zur
Güterbeförderung, diese zur Personenbeförderung mitbenutzt werden. In den Dienstfahr-
plänen ist ersichtlich zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird.
(3) Die Stärke der Züge richtet sich nach der größten, der Berechnung der regel-
mäßigen Fahrzeit zugrunde gelegten Geschwindigkeit.
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten
bis zu 50 km bis zu 30 m.
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen,
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km
nicht über 60 O „ nicht über 40 - ,
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km
nicht über 52 - ,« nicht über 16
von mehr als 80 km
nicht über 44 "
6 stark sein.
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten
von 61 bis 80 km von 31 bis 40 km
bis zu 60 Wagenachsen, bis zu 48 Wagenachsen,
von mehr als 80 km von mehr als 40 km
bis zu 52 — bis zu 20
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden.
(5) Güterzüge dürfen bei Geschwindigkeiten
bis zu 45 km bis zu 30 km
nicht über 120 Wagenachsen, nicht über 120 Wagenachsen
von 416 bis 50 km
nicht über 100
von 51 bis 55 km
nicht über 80
von 56 bis 60 km
nicht über 60
stark sein.
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