Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Hauptbahnen. F Nebenbahnen. 
wenn die Landesaufsichtsbehörde keine wei= nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr 
teren Einschränkungen trifft, geschoben als 50 Wagenachsen stark sind. 
werden: « 
a) bei langsamer Rückwärtsbewegung 
der Züge, 
b) bei Arbeitszügen und dienstlichen 
Sonderzügen, 
e) bei Zügen nach und von Gruben, ge- 
werblichen Anlagen und dergleichen. 
Der vorderste Wagen 
  
der Züge unter b und e 
ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen, 
der auf Strecken, wo Wegübergänge ohne 
1 Schranken vorkommen, eine weithin tönende 
Glocke bei sich zu führen hat (§ 58 (0). 
Wegen der Geschwindigkeit der Züge vergleiche § 66 (0. 
(2) Züge mit einer führenden Lokomotive dürfen nachgeschoben werden: 
en) bei der Anfahrt in den Stationen, 
b) auf stark steigenden Bahnstrecken einschließlich der etwa dazwischen liegenden, 
schwächer steigenden oder wagerechten Strecken, 
F) in Notfällen überall. 
(3) Mit mehr als zwei Lokomotiven darf nicht nachgeschoben werden. 
(4) Nachschiebende Lokomotiven dürfen mit dem Zuge nicht gekuppelt werden. 
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkuppelung oder durch die Ladung selbst 
verbunden sind, dürfen auf freier Strecke nicht nachgeschoben werden. 
(6) Die Verwendung einer Schiebelokomotive ist vorzumelden. 
868. 
Befahren von Bahnkrenzungen. 
(1) Vor den außerhalb der Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen muß jeder Zug 
anhalten. Das Deckungssignal (§ 21 06)) darf erst auf Fahrt gestellt werden, nachdem 
der Zug zum Stillstande gekommen ist. 
(2) Bei der Kreuzung 
einer Hauptbahn mit einer Nebenbahn oder zweier Nebenbahnen oder einer Nebenbahn 
einer dieser Ordnung nicht unterstellten Bahn mit einer dieser Ordnung nicht unterstellten 
Bahn 
1005. 21
	        
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