Hauptbahnen. Nebenbahnen.
8 80.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu
beschädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse an—
zubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder
andere betriebstörende Handlungen vorzunehmen.
81.
Verhalten der Reisenden.
(1) Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu
bestimmten Seite der Züge ein= und aussteigen.
(2) Solange ein Zug sich in Bewegung befinder, ist das Offnen der Wagentüren,
das Ein= und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Tritt-
bretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten.
(3) Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch
verletzt oder eine Sache beschädigt werden könnte.
882.
Bestrafung von übertretungen.
(1) Wer den Bestimmungen der 88 77 bis 81 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundert Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
eine höhere Strafe verwirkt ist.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrsordnung über
die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände zuwiderhandelt.
8 83.
Aushang von Vorschriften.
Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung sowie der Bestimmungen
der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen
Gegenstände ist in jedem Warteraum auszuhängen.