Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr. 31. Urkunde 
über die Stiftung einer Friedrich August-Medaille; 
vom 23. April 1905. 
WI#. Friedrich August, von GOXXTGES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns bewogen gefunden, zu Anerkennung verdienstlicher Leistungen bei Mannschaften 
vom Feldwebel abwärts und diesen im Range gleichstehenden Zivilpersonen im Kriege und 
Frieden eine Medaille zu stiften, welche den Namen Friedrich August-Medaille 
führen soll und verordnen daher, was folgt: 
1. Das Recht der Verleihung steht ausschließlich dem Könige zu. 
2. Die Medaille wird in Silber und in Bronze ausgegeben und enthält auf der 
Vorderseite Unseren Namenszug, auf der Rückseite den Namen: „Friedrich August- 
Medaille“ und ist von dem Beliehenen am Ordensbande nach den inländischen Orden, 
Ordensmedaillen und dem Allgemeinen Ehrenzeichen auf der linken Brust zu tragen. 
Das Tragen des zur Medaille gehörigen Bandes ohne die erstere ist an einer Ordens- 
bänderschnalle, nicht aber im Knopfloch gestattet. 
3. Das Ordensband besteht, wenn die Medaille im Kriege verliehen wird, aus einem 
gelben Bande mit zwei blauen Streifen, im Frieden aus einem Bande derselben Grund- 
farbe mit drei schwarzen Streifen. 
4. Jeder Empfänger der Friedrich August-Medaille erhält ein von Uns gezeichnetes, 
von dem Ordenskanzler kontrasigniertes Dekret und ein Exemplar der Stiftungsurkunde. 
5. Nach dem Ableben des Inhabers der Medaille ist dieselbe von den Hinterlassenen 
an die Ordenskanzlei zurückzugeben. 
6. Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden 
auch auf diese Medaille Anwendung. 
Dresden, den 2 3. April 1905. 
Friedrich August. 
  
Paul von Senydewitz, 
Ordenskanzler. 
Richard von Baumann, 
Ordenssekretär.
	        
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