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Nr. 39. Verordnung,
die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die
Lagerung von Carbid betreffend;
vom 13. Mai 1905.
Auf Grund einer Vereinbarung im Bundesrat über den Erlaß von Vorschriften zur
Regelung der Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie der Lagerung
von Carbid wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. (1) Wer Aszetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der
Bestimmungen in § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate der unteren Ver-
waltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je eine An-
weisung über ihre Behandlung sind der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen und im
Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Das Gleiche gilt
von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer Behandlung.
(3) Untere Verwaltungsbehörde ist in Städten mit Revidierter Städteordnung der
Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft.
8 2. () Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder
unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die Gasentwickler
und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufsgestellt werden, welche mit leichter Bedachung
versehen und von Wohnräumen, von Scheunen oder von Ställen durch eine Brandmauer
(öffnungslose massive Mauer) oder einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind.
Die Einziehung einer leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke
ist gestattet.
(2) Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum Aufenthalte
von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen entfernt sein.
(s3) Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien aufgestellt
werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
§ 3. (1) Die Apparatenräume (§ 2 Absatz 1) müssen nach außen aufschlagende
Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume führen, in
denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht betreten werden; sie müssen
hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein.
(2) Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Einrichtungen
geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung von Funken oder das