Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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8 11. (1) Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das 
Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter nicht mehr 
aufnahmefähig ist. 
(2) Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gaszuführungs- 
rohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase 
und Dünste weder in geschlossene Räume, noch in Kamine gelangen können. 
8 12. Die Überwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige, 
mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
§ 13. Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Carbidrückstände müssen 
in gefahrloser Weise entfernt werden. 
S 14. (1) Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetz- 
baren Carbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, 
gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter allen Umständen 
geschützt sind, erfolgen. 
(2) Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im 
Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa 
entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
(3) Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, 
wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
(4) Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen ist 
verboten. 
(5) Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
(6) Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken 
gehalten“. 
§ 15. Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid 
aufbewahrt werden. 
§ 16. Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende An- 
wendung. 
8 17. (1) Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen 
gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zentimeter über- 
ragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
(2) Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine Well- 
blechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebäude mindestens 5 Meter
	        
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