Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 163 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1905. 
  
  
Inhalt: Nr. 42. Verordnung, die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betr. S. 163. — Nr. 43. 
Bekanntmachung, die Rangstellung der Militärgeistlichen in der Hofrangordnung betr. S. 169. — Nr. 44. 
Bekanntmachung über Zulassung von Diplom-Ingenieuren der Bergakademie zu Freiberg zur Doktor- 
Ingenieur-Prüfung an der Technischen Hochschule zu Dresden. S. 169. — Nr. 45. Bekanntmachung, 
die Erbffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebenbahnstrecke Berggießhübel — Gottleuba betr. S. 170.— 
Nr. 46. Verordnung, die Abfassung von Zeit ungsankündigungen der Staatsbehörden betr. S. 171. — 
Nr. 47. Verordnung, das Königlich Sächsische Statistische Landesamt betr. S. 172. 
Nr. 42. Verordnung, 
die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend; 
vom 24. Juni 1905. 
Auf Grund der gemachten Erfahrungen werden die in der Beilage A zur Verordnung, 
die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend, vom 14. Dezember 1899 
(G.= u. V.-Bl. S. 623) enthaltenen Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erst- 
impflinge sowie für Wiederimpflinge gemäß § 18 Absatz 2 des Reichsimpfgesetzes vom 
8. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 31) in nachstehender Weise abgeändert bez. vervollständigt: 
I. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge: 
1. 
In §8 Absatz 1 sind die Worte „ein reiner Schwamm oder“ zu streichen. 
2. 
In § 8 Absatz 1 ist am Schlusse hinter „verwendet werden“ hinzuzufügen: 
„welche ausschließlich zum Gebrauche für den Impfling bestimmt sein müssen“. 
3. 
In 89 ist hinter Absatz 2 als neuer Absatz einzufügen: 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juli 1905. 26
	        
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