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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1905.
Inhalt: Nr. 42. Verordnung, die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betr. S. 163. — Nr. 43.
Bekanntmachung, die Rangstellung der Militärgeistlichen in der Hofrangordnung betr. S. 169. — Nr. 44.
Bekanntmachung über Zulassung von Diplom-Ingenieuren der Bergakademie zu Freiberg zur Doktor-
Ingenieur-Prüfung an der Technischen Hochschule zu Dresden. S. 169. — Nr. 45. Bekanntmachung,
die Erbffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebenbahnstrecke Berggießhübel — Gottleuba betr. S. 170.—
Nr. 46. Verordnung, die Abfassung von Zeit ungsankündigungen der Staatsbehörden betr. S. 171. —
Nr. 47. Verordnung, das Königlich Sächsische Statistische Landesamt betr. S. 172.
Nr. 42. Verordnung,
die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend;
vom 24. Juni 1905.
Auf Grund der gemachten Erfahrungen werden die in der Beilage A zur Verordnung,
die anderweite Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend, vom 14. Dezember 1899
(G.= u. V.-Bl. S. 623) enthaltenen Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erst-
impflinge sowie für Wiederimpflinge gemäß § 18 Absatz 2 des Reichsimpfgesetzes vom
8. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 31) in nachstehender Weise abgeändert bez. vervollständigt:
I. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge:
1.
In §8 Absatz 1 sind die Worte „ein reiner Schwamm oder“ zu streichen.
2.
In § 8 Absatz 1 ist am Schlusse hinter „verwendet werden“ hinzuzufügen:
„welche ausschließlich zum Gebrauche für den Impfling bestimmt sein müssen“.
3.
In 89 ist hinter Absatz 2 als neuer Absatz einzufügen:
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Juli 1905. 26