Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die 
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln 
enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder 
in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen 
sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Die Impf- 
linge dürfen nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet werden; die weitere 
Benutzung des Wasch= und Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere 
Personen ist zu unterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag 
leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere 
nicht mit ihnen zusammen schlafen." 
4. 
Der 1. Absatz des 8 10 hat folgende Fassung zu erhalten: 
„Bei regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken ist ein Verband überflüssig: 
falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röte entstehen 
sollte, sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser 
anzuwenden. Wenn die Pocken sich öffnen, ist die Impfstelle mit einem vorher 
in Wasser ausgekochten und in kaltes abgekochtes Wasser getauchten Leinwand- 
bausch zu bedecken und über diesem Leinwandbausch eine reine weiche Binde so 
um den Arm zu legen, daß die Impfstelle bedeckt bleibt, aber nicht gedrückt 
wird. Dieser Verband ist täglich zweimal zu erneuern. Zeigt sich beim 
Abnehmen des Verbandes, daß die Leinwand oder diese und die Binde an dem 
Arme festklebt, so müssen zunächst die verklebten Stellen durch Betupfen mit 
ausgekochten und in laues abgekochtes Wasser getauchten Leinwandläppchen 
erweicht werden. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu 
verbrennen.“ 
II. Verhaltungsvorschriften für Wiederimpflinge: 
In §84 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: 
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die 
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder in den Impfpusteln ent- 
haltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in 
die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen 
sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig zu waschen. Gebrauchte 
Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder 
und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere 
Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen."
	        
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