Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 165 — 
Die bezüglichen Verhaltungsvorschriften werden in ihrer neuen Fassung nachstehend 
nochmals zum Abdruck gebracht und wird im übrigen auf die angezogene Verordnung vom — 
14. Dezember 1899 verwiesen. 
Dresden, den 24. Juni 1905. 
Die Ministerien des Innern sowie des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
Greubig. 
Verhaltungsvorschriften. 
A. Für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
8S1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, 
Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen 
Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 
82. 
Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzte vor der Aus— 
führung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mitteilung 
zu machen. 
83. 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen 
Kleidern gebracht werden. 
84. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste 
Pflicht. 
85. 
Der Impfling soll womöglich täglich gebadet werden, wenigstens versäume man eine 
tägliche sorgfältige Waschung nicht. 
86. 
Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. 
26*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.