Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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87. 
Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man vermeide im 
Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 
88. 
Die Impfstellen sind mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zerkratzen und vor 
Beschmutzung zu bewahren; sie dürfen nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden; 
zum Waschen darf nur reine Leinwand oder reine Watte verwendet werden, welche aus— 
schließlich zum Gebrauche für den Impfling bestimmt sein müssen. 
Vor Berührung mit Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautausschlägen oder 
Wundrose (Rotlauf) erkrankt sind, ist der Impfling sorgfältig zu bewahren, um die Über— 
tragung von Krankheitskeimen in die Impfstellen zu verhüten; auch sind die von solchen 
Personen benutzten Gegenstände von dem Impflinge fern zu halten. Kommen unter den 
Angehörigen des Impflings, welche mit ihm denselben Haushalt teilen, Fälle von Krank— 
heiten der obigen Art vor, so ist es zweckmäßig, den Rat eines Arztes einzuholen. 
89. 
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, 
welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu 
erhabenen, von einem roten Entzündungshof umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben 
enthalten eine klare Flüssigkeit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten 
bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bis 
vier Wochen von selbst abfällt. 
Die erfolgreiche Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, welche 
mindestens mehrere Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen 
zufällig oder absichtlich zu berühren, oder die in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf 
wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie 
die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen nicht mit anderen Personen gemeinsam gebadet 
werden; die weitere Benutzung des Wasch= und Badewassers sowie der Abtrockentücher für 
andere Personen ist zu unterlassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, 
dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen 
zusammen schlafen. 
– 10. 
in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röte entstehen sollte, sind kalte,
	        
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