Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 167 — 
häufig zu wechselnde Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Wenn die Pocken 
sich öffnen, ist die Impfstelle mit einem vorher in Wasser ausgekochten und in kaltes 
abgekochtes Wasser getauchten Leinwandbausch zu bedecken und über diesem Leinwandbausch 
eine reine weiche Binde so um den Arm zu legen, daß die Impfstelle bedeckt bleibt, aber 
nicht gedrückt wird. Dieser Verband ist täglich zweimal zu erneuern. Zeigt sich beim 
Abnehmen des Verbandes, daß die Leinwand oder diese und die Binde an dem Arme 
festklebt, so müssen zunächst die verklebten Stellen durch Betupfen mit ausgekochten und in 
laues abgekochtes Wasser getauchten Leinwandläppchen erweicht werden. Gebrauchte Watte 
und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen; 
der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb 
14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis zu setzen. 
11. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur 
Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder 
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8§ 1), nicht in das Impflokal gebracht 
werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem 
Impfarzt anzuzeigen. 
812. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
B. Für Wiederimpflinge. 
l 1. 
Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diph- 
therie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen 
Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen. 
82. 
Die Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in sauberen 
Kleidern erscheinen. 
83. 
Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste 
Pflicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.