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84.
Die Entwicklung der Impfpusteln tritt am dritten oder vierten Tage ein und ist für
gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine Ver—
säumnis des Schulunterrichts deshalb nicht notwendig ist. Nur wenn ausnahmsweise
Fieber eintritt, soll das Kind zu Hause bleiben. Stellen sich vorübergehend größere Röte
und Anschwellungen der Impfstellen ein, so sind kalte, häufig zu wechselnde Umschläge mit
abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können das gewohnte Baden fortsetzen. Das
Turnen ist vom dritten bis zwölften Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden,
auszusetzen. Die Impfstellen sind, solange sie nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung,
Kratzen und Stoß sowie vor Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu
hüten. Insbesondere ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren,
Hautausschlägen oder Wundrose (Rotlauf) leiden, und die Benutzung der von ihnen
gebrauchten Gegenstände zu vermeiden.
Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die Impfstellen
zufällig oder absichtlich zu berühren oder in den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf
wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie
die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände
sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen.
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Impflingen in
nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen.
85.
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt zuzuziehen:
der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nachschau oder innerhalb
14 Tagen nach derselben eintritt, in Kenntnis zu setzen.
86.
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur
Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung oder
weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht in das Impflokal kommen,
so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Termintage dem Impfarzt
anzuzeigen.
87.
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.