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Nr. 46. Verordnung,
die Abfassung von Zeitungsankündigungen der Staatsbehörden
betreffend;
vom 11. Juli 1905.
E ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß von den Staatsbehörden in öffentlichen
Blättern Bekanntmachungen erlassen werden, deren Einrückungsgebühren sich ohne Be—
einträchtigung der Deutlichkeit und Wirksamkeit durch Kürzung und räumliche Beschränkung
des Textes nicht unerheblich verringern lassen.
Zur Erzielung dieser Ersparnis haben alle Staatsbehörden und Staatsverwaltungs-
stellen künftig bei der Abfassung der mit Kosten für die Staatskasse verbundenen Bekannt-
machungen in der Tagespresse folgendes zu beachten.
1. Die besonderen Uberschriften, wie „Bekanntmachung“, „Versteigerung“ usw. sind
in der Regel als entbehrlich wegzulassen. Vielmehr ist der Zweck der Veröffentlichung
lediglich durch Hervorhebung eines Stichwortes im Anfange des Textes zu kennzeichnen.
2 . Der von der Anßzeige beanspruchte Raum ist durch Vermeidung von Absätzen und
gesperrtem Druck sowie durch knappe Ausdrucksweise möglichst zu beschränken.
3. Als Unterschrift genügt die Bezeichnung der bekanntmachenden Dienststelle. Die
bisher üblichen Namensunterschriften haben wegzufallen.
4. Oftere Einrückungen einer Bekanntmachung und die Veröffentlichung derselben in
mehreren Blättern haben nur insoweit zu erfolgen, als der Zweck dies erfordert.
Dresden, den 1 1. Juli 1905.
Die Ministerien des Innern, des Kultus und öffentlichen
Unterrichts, der Finanzen und der Justiz.
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto.
Knüpfer.
1905. 27