Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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jahr, 6. Familienstand, 7. Glaubensbekenntnis, 8. Staatsangehörigkeit, 
9. Hauptberuf und Stellung im Hauptberuf, 10. ob im aktiven Dienste des 
deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend, 1 1. besondere Fragen für 
die reichsangehörigen landsturmpflichtigen Männer im Alter von 39 bis 45 
Jahren, deren militärische Ausbildung betreffend; 
b) für die aus ihrer Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen: 
1. Vor= und Familienname, 2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum 
Haushaltungsvorstand, 3. Geburtsjahr, 41. Familienstand, 5. Grund der Ab- 
wesenheit, 6. Hauptberuf und Stellung im Hauptberuf 
5. Die Eintragung in die Haushaltungsliste hat für jede Haushaltung durch den 
Haushaltungsvorstand, die Eintragung in die Anstaltsliste durch die Besitzer, Vorsteher, 
Verwalter oder durch geeignete Vertreter zu geschehen. 
6. Zu diesem Zweck ist an jede Haushaltung sowie an jede einzeln lebende Person, 
die eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirtschaft führt, eine Haus— 
haltungsliste, an jeden Gast- und Herbergswirt und an jeden Besitzer, Vorsteher oder Ver— 
walter einer Anstalt usw. eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In die Anstaltsliste sind die 
Gäste in Gasthäusern und Herbergen und die Insassen der Anstalten einzutragen. Einer 
Anstalt gleichzuachten und daher mit Anstaltslisten zu versehen sind auch diejenigen An— 
gestellten von Anstalten oder gewerblichen Betrieben, die daselbst wohnen, ohne eigene Haus— 
wirtschaft zu führen und ohne zur Haushaltung des Besitzers oder Verwalters zu gehören. 
Für größere Anstalten werden den Anstaltslisten besondere Einlagebogen beigegeben. 
Gast- und Herbergswirte und Vorsteher von Pensionaten erhalten auf Wunsch noch be— 
sondere Zählkarten, die den Gästen zur Ausfüllung vorgelegt und als Unterlage zur Auf— 
stellung der Anstaltsliste benutzt werden können. 
7. Gäste auf Besuch, Untermieter, Schlafgänger und einquartierte Soldaten sind von 
den Haushaltungsvorständen, bei denen sie auf Besuch sind, in Untermiete oder Schlafstelle 
wohnen oder in Quartier liegen, in deren Haushaltungslisten mit einzutragen. Angestellte, 
Dienstboten und Gewerbsgehilfen, die bei ihren Herrschaften und Arbeitgebern wohnen, 
werden in deren Haushaltungslisten mit eingetragen. Wohnen aber die Angestellten, Dienst- 
boten oder Gewerbsgehilfen nicht bei ihren Herrschaften oder Arbeitgebern, so sind sie, 
wenn sie eine eigene Haushaltung besitzen, mit besonderen Haushaltungslisten zu versehen; 
besitzen sie keine eigene Haushaltung, so sind sie, wenn sie bei einer anderen Haushaltung 
wohnen, bei dieser zu zählen, wenn sie aber in Räumen wohnen, die ihrem Arbeitgeber 
gehören, in besondere Anstaltslisten einzutragen. 
8. Die Eintragung der Anwesenden erfolgt in das Verzeichnis auf den Innenseiten 
der Haushaltungsliste oder Anstaltsliste, erforderlichenfalls in die Einlagebogen der letzteren;
	        
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