Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten und Anstaltslisten sowie der Kontrollisten 
durch die Zähler an die Gemeindebehörde oder die Zählungskommission soll spätestens bis 
zum 3. Dezember erfolgen. 
89. 1. Der Gemeindebehörde und der Zählungskommission liegt es ob, das von 
dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unter— 
werfen und etwaige Mängel, soweit nötig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen 
Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen, zu beseitigen. Ergibt sich nach— 
träglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, die in der Kontrolliste des 
Zählers fehlen oder die bei der Bildung der Zählbezirke keinem Zählbezirk zugewiesen 
worden waren, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die erforder— 
lichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. 
2. Nachdem das Material der Zählbezirke vollständig geprüft und, soweit nötig, ergänzt 
und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler mit den Haushaltungs= und Anstalts- 
listen verglichen und richtig gestellt sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen. 
3. Diese Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember beendet sein. 
§ 10. 1. Nachdem der Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt worden ist, sind 
die Haushaltungs= und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk nach Nummern zu ordnen; die 
Kontrolliste ist darauf zu legen und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks 
in ein Paket zusammenzuschnüren. 
2. Die Pakete erhalten als Aufschrift den Namen des Zählortes und die Zählbezirks- 
nummer und werden nach der Nummerfolge für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammen- 
gepackt. Diese Pakete nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen und den unbenutzt gebliebenen 
Formularen werden von den Stadträten in Städten mit der Revidierten Städteordnung 
spätestens bis zum 15. Januar 1906 dem Statistischen Landesamt, von den übrigen 
Gemeindebehörden sobald als möglich, spätestens aber bis Ende Dezember 1905 der 
Amtshauptmannschaft übersendet. 
8 11. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung in An- 
sehung aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu denselben ge- 
hörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die Ergänzung anzuordnen. 
2. Das gesamte, soweit nötig vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amts- 
hauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt 
gebliebenen Formularen sobald als möglich, spätestens aber bis zum 1. Februar 1906 
an das Statistische Landesamt einzusenden.
	        
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