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7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten und Anstaltslisten sowie der Kontrollisten
durch die Zähler an die Gemeindebehörde oder die Zählungskommission soll spätestens bis
zum 3. Dezember erfolgen.
89. 1. Der Gemeindebehörde und der Zählungskommission liegt es ob, das von
dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unter—
werfen und etwaige Mängel, soweit nötig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen
Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen, zu beseitigen. Ergibt sich nach—
träglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, die in der Kontrolliste des
Zählers fehlen oder die bei der Bildung der Zählbezirke keinem Zählbezirk zugewiesen
worden waren, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die erforder—
lichen Haushaltungslisten noch auszufertigen.
2. Nachdem das Material der Zählbezirke vollständig geprüft und, soweit nötig, ergänzt
und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler mit den Haushaltungs= und Anstalts-
listen verglichen und richtig gestellt sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen.
3. Diese Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember beendet sein.
§ 10. 1. Nachdem der Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt worden ist, sind
die Haushaltungs= und Anstaltslisten für jeden Zählbezirk nach Nummern zu ordnen; die
Kontrolliste ist darauf zu legen und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks
in ein Paket zusammenzuschnüren.
2. Die Pakete erhalten als Aufschrift den Namen des Zählortes und die Zählbezirks-
nummer und werden nach der Nummerfolge für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammen-
gepackt. Diese Pakete nebst dem ausgefüllten Gemeindebogen und den unbenutzt gebliebenen
Formularen werden von den Stadträten in Städten mit der Revidierten Städteordnung
spätestens bis zum 15. Januar 1906 dem Statistischen Landesamt, von den übrigen
Gemeindebehörden sobald als möglich, spätestens aber bis Ende Dezember 1905 der
Amtshauptmannschaft übersendet.
8 11. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der Zählung in An-
sehung aller Gemeinde= und selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu denselben ge-
hörigen Wohnplätze zu prüfen und erforderlichenfalls die Ergänzung anzuordnen.
2. Das gesamte, soweit nötig vervollständigte Zählungsmaterial ist von den Amts-
hauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt
gebliebenen Formularen sobald als möglich, spätestens aber bis zum 1. Februar 1906
an das Statistische Landesamt einzusenden.