Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

188 — 
Nr. 54. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Königreiche Preußen wegen 
Aufhebung der parochialen Verbindung der Königlich Sächsischen Land— 
gemeinden Reppis und Schweinfurth mit den Königlich Preußischen Kirchen— 
gemeinden Prösen und Stolzenhain und der Königlich Preußischen Land— 
gemeinde Wainsdorf mit der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde Frauen— 
hain abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; 
vom 1. September 1905. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung haben auf Anregung 
der Beteiligten beschlossen, die zwischen den Königlich Sächsischen Landgemeinden Reppis 
und Schweinfurth mit den Königlich Preußischen Kirchengemeinden Prösen und Stolzenhain 
und der Königlich Preußischen Landgemeinde Wainsdorf mit der Königlich Sächsischen 
Kirchengemeinde Frauenhain bestehende parochiale Verbindung aufzuheben. 
Nachdem durch die beiderseits ernannten Kommissare unter dem 20./21. Februar 
dieses Jahres der unter O beigefügte Staatsvertrag abgeschlossen und unter Genehmigung 
Seiner Majestät des Königs ratifiziert worden ist, auch entsprechende Ratifikationsurkunden 
mit der Königlich Preußischen Regierung ausgetauscht worden sind, wird dieser Staats— 
vertrag hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 1. September 1905. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.