Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Die Verwendung eines auf einem Schlachtviehhofe oder Schlachthofe erworbenen 
Wiederkäuers oder Schweines zu anderen Zwecken als zur alsbaldigen Abschlachtung ist 
verboten. 
Die Beaufsichtigung der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser durch die 
Bezirkstierärzte hat durch gelegentliche unvermutete Besichtigung zu erfolgen. 
8 15. Für alle von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufes oder der 
Vermittelung des Kaufes auf Bestellung oder für den eigenen Bedarf 
zusammengebrachten Rinder und Schweine sind die in § 13 vorgeschriebenen 
Ursprungszeugnisse ebenfalls beizubringen. 
Außerdem unterliegen solche Rindvieh= und Schweinebestände der Beaufsichtigung durch 
den zuständigen Bezirkstierarzt dergestalt, daß der Verkauf oder die Abgabe der Tiere 
untersagt ist, solange nicht durch die bezirkstierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein 
von Seuchen festgestellt ist. 
Werden solche Tiere eingestellt, so haben sowohl der betreffende Unternehmer als auch 
die Besitzer von Gasthofs= und Privatställen, in welchen die Einstellung erfolgt, der Orts- 
polizeibehörde spätestens im Verlaufe von 12 Stunden nach der Einstellung der Tiere 
unter Angabe der Stückzahl Anzeige zu erstatten. Veränderungen der Bestände durch 
Zugang neuer Tiere sind ebenso anzuzeigen. Uber die erfolgte Anzeige ist von der Orts- 
polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. 
Die Ortspolizeibehörde hat die alsbaldige Zuziehung des Bezirkstierarztes zu ver- 
anlassen, inzwischen aber die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen sowie auch sonst die 
Bestände nachzusehen und deren Zahl mit den Kontrollbüchern (8 16) zu vergleichen. 
Bei der bezirkstierärztlichen Beaufsichtigung sind die Ursprungszeugnisse zu prüfen. 
Rinder und Schweine, für die keine oder nur mangelhafte Ursprungszeugnisse beigebracht 
werden, können je nach der Größe der Seuchengefahr einer Beobachtung bis auf höchstens 
7 Tage unterstellt werden, dafern nicht inzwischen der Mangel behoben wird. 
Wird bei der bezirkstierärztlichen Untersuchung der Rinder und Schweine weder eine 
Seuche gefunden, noch ein Verdacht als vorliegend erachtet, so ist dies auf den Ursprungs- 
zeugnissen amtlich zu vermerken. Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse wird durch diesen 
Vermerk, der die Bedeutung eines bezirkstierärztlichen Gesundheitszeugnisses besitzt, um 
weitere 8 Tage, bei Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, jedoch nur 
um weitere 5 Tage verlängert. 
Transporte von Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, unterliegen 
gleichfalls den vorstehenden Bestimmungen. Die Untersuchung derartiger Schweine hat, 
wenn sie mit Eisenbahn oder Schiff ankommen, durch denjenigen Bezirkstierarzt zu erfolgen, 
in dessen Bezirk die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen stattfindet. Die mit den 
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