Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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bezirkstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen versehenen Ursprungszeugnisse haben die 
Transportführer stets bei sich zu tragen. 
Bei Eisenbahn- oder Schiffs-Sammeltransporten, die auf den Laderampen sofort an 
verschiedene Besitzer verteilt werden sollen, kann die Hinzuziehung des Bezirkstierarztes zur 
Untersuchung unmittelbar und ohne Vermittelung der Ortspolizeibehörde erfolgen, voraus— 
gesetzt, daß der Weitervertrieb der Tiere zu Handelszwecken innerhalb des Bezirks statt- 
findet, in dem die Ausladestelle liegt. 
Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last (vergl. § 29b). 
Zu 8 16. Wer außerhalb der Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe den Handel mit Rind— 
Waß 4vieh oder Schweinen gewerbsmäßig betreibt, hat für jede dieser Viehgattungen ein be- 
und §50b sonderes Kontrollbuch zu führen, aus dem jederzeit die Stückzahl des zum Handel bestimmten 
Absatz3 Wiehbestandes sowie zu ersehen ist, woher die Tiere erworben und an wen solche abgegeben 
dirnn we worden sind. Dieses Kontrollbuch hat mindestens 8 Spalten zum Eintragen nachstehender 
Angaben zu enthalten: 
1. Fortlaufende Nummer. 
2. Tiergattung und Geschlecht. 
3. Farbe, Abzeichen, Alter und besondere Kennzeichen der Tiere. 
4. Ort und Tag der Erwerbung der Tiere. 
5. Name und Wohnort des Vorbesitzers der Tiere. 
6. Ort und Tag der Veräußerung der Tiere. 
7. Name und Wohnort des nächsten Erwerbers der Tiere. 
8. Bemerkungen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte oder Tintenstift derart vorzunehmen, daß jedes Rind 
unter einer besonderen Nummer geführt wird, während von Schweinen desselben Trans- 
portes mehrere unter einer Nummer vereinigt werden können. 
Die Kontrollbücher müssen an der Handelsstätte zur Einsichtnahme für die Bezirks- 
tierärzte und die Polizeiorgane stets zur Verfügung stehen; beim Handel im Umherziehen 
haben sie die Transportführer bei sich zu tragen. Im übrigen sind die Kontrollbücher in 
der Behausung des Händlers jederzeit zur Verfügung zu halten und abgeschlossene mindestens 
ein Jahr lang aufzubewahren. 
Die von den Bezirkstierärzten und Polizeiorganen vorgenommenen Revisionen sind in 
den Kontrollbüchern zu vermerken und wahrgenommene Unregelmäßigkeiten unter vorläufiger 
Einziehung des Kontrollbuches anzuzeigen. 
B 8 8 17. Alle zur vorübergehenden Aufnahme von Rindern und Schweinen benutzten 
Stallungen der Gast= und Schankwirte sowie anderer Personen, welche die Auf- 
nahme derartiger Tiere gewerbsmäßig betreiben, und der Viehhändler muüssen so
	        
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