Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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hergestellt sein, daß sie sich leicht und sicher reinigen und desinfizieren lassen. Zu diesem 
Asphalt- oder Zementestrich oder aus Klinker- oder Steinpflaster, dessen Fugen mit Zement 
fest verstrichen sind, hergestellt und die Wände, sofern sie nicht massiv sind, bis zur Höhe 
der Tiere mit einem haltbaren und undurchlässigen Abputz versehen werden. 
Solche in Gast- und Schankwirtschaften befindlichen Ställe müssen getrennt von den 
Gastställen und derart gelegen sein, daß ihr Betreten durch Unbefugte verhindert werden 
kann. Sie dürfen so lange, als in ihnen Handelsrinder oder -Schweine untergebracht sind, 
zu anderen Zwecken nicht benutzt werden. 
Alle diese Ställe müssen nach jeder Benutzung spätestens binnen 2 Tagen, bei fort— 
laufendem Gebrauche mindestens einmal in der Woche gründlich gereinigt werden. 
Die Beaufsichtigung der Gastställe und Ställe von Unternehmern hat durch gelegent— 
liche und unvermutete Besichtigungen seitens des Bezirkstierarztes zu erfolgen. 
Die Ortspolizeibehörden können die Einstellung von fremdem Klauenvieh zum Zwecke 
des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in den in Absatz 1 angeführten Stallungen 
verbieten, wenn nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu befürchten steht, daß sich 
eine Übertragung einer Seuche auf benachbarte oder in den Gast- und Schankwirtschaften 
verkehrende Tiere nicht mit Sicherheit vermeiden läßt. 
8 18. Allen Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten und 
Gehilfen ist das Betreten fremder Stallungen, sowie das Einbringen von fremdem Vieh 
in derartige Stallungen ohne vorher eingeholte besondere Erlaubnis des Besitzers der 
Stallungen verboten. 
§ 19. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen ist verboten; aus- 
genommen ist nur das Treiben von Gehöft zu Gehöft im Orte des Besitzers. « 
Die zum Schweinetransporte benutzten Wagen müssen mit dichtem Boden und Seiten— 
wänden derart versehen sein, daß ein Hinabfallen von Kotmassen und Streumaterial aus- 
geschlossen ist. 
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist nach jeder 
Benutzung gründlich zu reinigen. 
820. Macht sich nach dem Gutachten des Bezirkstierarztes ein Verbot des freien 
Umherlaufens der Hunde bei Seuchengefahr erforderlich, so ist dies in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
Zur Kontrolle, daß den betreffenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde, 
sind von den Polizeibehörden öftere Umgänge des Kavillers (8 26 Absatz 2 der Verord— 
nung, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten 
1905. 35 
Zu § 56 b 
der Gewerbe- 
ordnung. 
Zu § 17 
d. R.-G. 
Zu § 21
	        
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