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hergestellt sein, daß sie sich leicht und sicher reinigen und desinfizieren lassen. Zu diesem
Asphalt- oder Zementestrich oder aus Klinker- oder Steinpflaster, dessen Fugen mit Zement
fest verstrichen sind, hergestellt und die Wände, sofern sie nicht massiv sind, bis zur Höhe
der Tiere mit einem haltbaren und undurchlässigen Abputz versehen werden.
Solche in Gast- und Schankwirtschaften befindlichen Ställe müssen getrennt von den
Gastställen und derart gelegen sein, daß ihr Betreten durch Unbefugte verhindert werden
kann. Sie dürfen so lange, als in ihnen Handelsrinder oder -Schweine untergebracht sind,
zu anderen Zwecken nicht benutzt werden.
Alle diese Ställe müssen nach jeder Benutzung spätestens binnen 2 Tagen, bei fort—
laufendem Gebrauche mindestens einmal in der Woche gründlich gereinigt werden.
Die Beaufsichtigung der Gastställe und Ställe von Unternehmern hat durch gelegent—
liche und unvermutete Besichtigungen seitens des Bezirkstierarztes zu erfolgen.
Die Ortspolizeibehörden können die Einstellung von fremdem Klauenvieh zum Zwecke
des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in den in Absatz 1 angeführten Stallungen
verbieten, wenn nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu befürchten steht, daß sich
eine Übertragung einer Seuche auf benachbarte oder in den Gast- und Schankwirtschaften
verkehrende Tiere nicht mit Sicherheit vermeiden läßt.
8 18. Allen Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten und
Gehilfen ist das Betreten fremder Stallungen, sowie das Einbringen von fremdem Vieh
in derartige Stallungen ohne vorher eingeholte besondere Erlaubnis des Besitzers der
Stallungen verboten.
§ 19. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen ist verboten; aus-
genommen ist nur das Treiben von Gehöft zu Gehöft im Orte des Besitzers. «
Die zum Schweinetransporte benutzten Wagen müssen mit dichtem Boden und Seiten—
wänden derart versehen sein, daß ein Hinabfallen von Kotmassen und Streumaterial aus-
geschlossen ist.
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist nach jeder
Benutzung gründlich zu reinigen.
820. Macht sich nach dem Gutachten des Bezirkstierarztes ein Verbot des freien
Umherlaufens der Hunde bei Seuchengefahr erforderlich, so ist dies in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen.
Zur Kontrolle, daß den betreffenden Bestimmungen nicht zuwider gehandelt werde,
sind von den Polizeibehörden öftere Umgänge des Kavillers (8 26 Absatz 2 der Verord—
nung, die infolge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden veränderten
1905. 35
Zu § 56 b
der Gewerbe-
ordnung.
Zu § 17
d. R.-G.
Zu § 21