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Für jedes Ursprungszeugnis können die Ortspolizeibehörden, beamteten Tierärzte und
verpflichteten Fleischbeschauer eine Gebühr von 30 Pfennig erheben.
b) Die den Bezirkstierärzten als den beamteten Tierärzten im Reichsgesetz vom
23. Juni 1880
1. Mai 1894
für die den Bezirkstierärzten nur die geordneten Reisekosten und Tagegelder aus der
Staatskasse zukommen.
Ausgenommen hiervon sind jedoch die nach §§ 13 und 15 auszustellenden bezirks-
tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen und die in §§ 15 und 21 Ziffer 4 und 6 dieser
Verordnung erwähnten Untersuchungen von Rindern und Schweinen, deren Kosten ein-
schließlich derjenigen für Fortkommen der Bezirkstierärzte von den beteiligten Besitzern,
Händlern oder Unternehmern an die Ortspolizeibehörde (vergl. jedoch § 21 Ziffer 6) zu
entrichten und von dieser nach Befinden beizutreiben sind. Bei der Verrechnung dieser den
Bezirkstierärzten zufließenden Gebühren können die Ortspolizeibehörden von letzteren einen
Abzug bis zu 3 Prozent für ihre Bemühungen vornehmen.
)Werden von den Polizeibehörden auf Grund von § 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes
andere Tierärzte als Stellvertreter von Bezirkstierärzten zugezogen (§.7 dieser Verordnung),
so werden diese, sofern es sich nicht um die unter b erwähnten Ausnahmen handelt, für
ihre Mühewaltungen nach der Gebührentaxe für Tierärzte in gerichtlichen sowie veterinär-
polizeilichen Angelegenheiten vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 49) durch die Amts-
hauptmannschaften aus der Staatskasse entschädigt. Die Tierärzte haben ihre Kosten-
berechnungen, mit den in § 7 Absatz 4 dieser Verordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen
der Polizeibehörden versehen, bei der Amtshauptmannschaft einzureichen.
23. Juni 1880
4) Die übrigen Kosten, welche durch die nach dem Reichsgesetze vem 1.Mai 1891,
der Instruktion vom 27. Juni 1895 und dieser Verordnung vorzukehrenden polizeilichen
Maßregeln erwachsen, sind als Polizeiaufwand von den betreffenden Ortspolizeibehörden
zu übertragen, insoweit sie nicht mit Rücksicht auf Beschaffenheit und Bestimmung der
Maßregeln den betreffenden Tierbesitzern oder Unternehmern und Besitzern von Gastställen
zur Last zu fallen haben oder insoweit nicht in der zur Ausführung der §§ 57 bis 64 des
Reichsgesetzes erlassenen Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) etwas
anderes bestimmtt ist.
Zu dem den Tierbesitzern zu übertragenden Kosten gehört insonderheit aller Aufwand,
der mit Vorkehrungen verbunden ist, die unmittelbare und spezielle Beziehung zum Besitztum
der Tierbesitzer haben, oder den Privatinteressen derselben dienen, namentlich aller Aufwand,
der durch die Absonderung kranker von gesunden Tieren, durch die tierärztliche Behandlung
kranker Tiere, durch das Schlachten und Töten von Tieren und durch die wegen Benutzung
und in dieser Verordnung zugewiesenen Verrichtungen sind Offizialgeschäfte,