Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 212 — 
  
  
  
Zu 822. 
Formular. 
Dorderseite. 
Ursprungsort: Verwaltungsbezirk: Amsss. Königr. Sachsen. 
Ursprungszeugnis. 
(Viehpasß.) 
Name Viehbesitzers 
und — -—— 
Wohnort des Viehführers 
  
  
Zahl’) 
und 
Beschreibung des Viehes 
nach Gattung, Geschlecht, Alter 
und Abzeichen. 
  
Bestimmungsort: 
  
  
Es wird hiermit bescheinigt, daß vorstehend Tier von hier stamm und 
daß hier und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage die Rinderpest 
oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und welche auf die 
vorstehende Tiergattung übertragbar ist, nicht geherrscht hat. Dieser Viehpaß hat eine 
Gültigkeit von 8 Tagen. 
(Amtsstempel.) 
— —— (Unterschrift.) 
*) Für Rindvieh, Pferde, Esel und Maulesel sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen und 
Schweine sind Gesamtpässe zulässig.
	        
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