Nr. 58. Bekanntmachung,
eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864
beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer
Parochien lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres
Glaubens betreffend;
vom 5. September 1905.
Zur geistlichen Versorgung der katholischen Einwohner des Ortes Hainitz mit Umgegend
ist ein eigener katholischer Geistlicher als capellanus expositus des Pfarramtes „zu
Unserer Lieben Frau“ in Bautzen mit dem Wohnsitze in Hainitz berufen worden. Mit
Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts und
im Einverständnis mit dem Domstiftlichen Konsistorium St. Petri zu Bautzen wird zur
weiteren Berichtigung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 (G. u. V.-Bl.
S. 40) beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochien
lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens hierdurch zur
öffentlichen Kenmmis gebracht, daß die katholischen Einwohner der Ortschaften Berge,
Boblitz, Ober= und Nieder-Bederwitz, Cosul, Cunewalde, Denkwitz, Groß= und Klein-
Döbschütz, Eulowitz und Neu-Eulowitz, Hainitz, Halbendorf, Köblitz, Groß= und Klein-
Kunitz, Lehn, Mönchswalde, Obergurig, Großpostwitz, Rascha, Rodewitz mit Sonnenberg,
Schönberg, Suppo, Weigsdorf und Wurbis künfrig hinsichtlich der Sacr## und Ministerial-
handlungen an den Geistlichen zu Hainitz gewiesen werden, jedoch ohne Anderung der
bestehenden Parochialbezirke und der Verpflichtung der betreffenden Personen, zu den
Lasten der Parochien, in denen sie wohnen, auch fernerhin vom Grundbesitze beizutragen.
Bautzen, am 5. September 1905.
Königliche Kreishauptmannschaft.
v. Schlieben.
Fritzssche.