Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 218 — 
Bestimmungen, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. 
— 
8 1. () Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme 
des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer Begleitung 
stattfindenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in 
Kauffahrteischiffen —, 
2. den Handel mit Sprengstoffen, 
3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebs von 
Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen, 
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen 
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. 
(2) Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng- 
kräftigen Zündungen, 
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zünd- 
spiegel, die für Handfeuerwaffen bestimmten Metall- 
patronen und alle Jagdpatronen, 
) Zündschnüre. « 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 2. (1) Zum Verkehr im Sinne des §1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus 
neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche 
Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel); 
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares 
Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht spreng- 
kräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin mit 
schießpulverähnlichen Gemengen),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.