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Bestimmungen,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen.
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8 1. () Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme
des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer Begleitung
stattfindenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der
Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in
Kauffahrteischiffen —,
2. den Handel mit Sprengstoffen,
3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des Betriebs von
Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in Niederlagen
oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
(2) Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng-
kräftigen Zündungen,
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zünd-
spiegel, die für Handfeuerwaffen bestimmten Metall-
patronen und alle Jagdpatronen,
) Zündschnüre. «
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 2. (1) Zum Verkehr im Sinne des §1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus
neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche
Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares
Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht spreng-
kräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin mit
schießpulverähnlichen Gemengen),