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(2) Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht sowie
das Tabakrauchen verboten.
8 13. (1) Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und
von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden.
(2) Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten.
8 14. (1) Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Ent-
fernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden
einzuhalten.
(2) Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung
nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein
anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von Fabriken,
Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
(3) Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die
Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
S 15. (1) Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder
geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst
weit entfernt bleiben.
(2) Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf-
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der
Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu
erreichen ist.
8 16. Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet,
wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können.
Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten.
Die Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen
Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne
unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
8 17. Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit
festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter Ver-
schluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher
Transporte nur die Vorschriften im § 11 Abs. 3 und 4, § 12, § 13 Abs. 1 und § 14