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Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende
Entfernung 200 Meter beträgt.
8 18. (1) Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der
weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Trans-
portführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Be-
handlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen
unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sach-
verständigen.
(2) Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die
Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn
möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachpverständigen.
§ 19. Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto-
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Ab-
schnitts nur die §8§ 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
8 20. () Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht
transportiert, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf so viel mitgeführt werden,
als zur Abgabe von Signalen notwendig ist.
(2) Die im 8 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
(3) Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhr-
werke oder Personen befördern.
8 21. () Die 8§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19
finden für den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung.
(2) Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe ver-
wendet, welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports
unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Abs. 1 an-
gezogenen Vorschriften nur die 88 8, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 14, 18 und 19 sinngemäße
Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende
Entfernung 200 Meter beträgt.
(3) Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufgeführten
Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden
Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummibeutel) zu versehen. Auf den Trans-
port auf Fähren findet dies keine Anwendung.
1905. 38