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kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der Fabrikations—
stätte von ½, ½, 1 und 2½ Kilogramm abgegeben werden. Diese Behälter
und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der
Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer
versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern ver-
packten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe der Jahreszahl und
Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen darf auch inchiffrierter
Form erfolgen, welche vor der Anwendung der Zentralbehörde zur
Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name
des Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von der Zentralbehörde
gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die
von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem eine Fabrik be-
trieben wird, dieser Fabrik erteilte Genehmigung ihrer Nummern-
chiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat für den Verkehr
mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung.
(3) In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen
zu vermerken.
8 25. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt,
welche dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle
An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch zu
führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs
und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Spreng-
patronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der
Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen
die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz.
8 26. (1) Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Dies
gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Ver-
wendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum ver-
bunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer ü. dergl.). Dagegen
findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz
geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces),
welche mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000
Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr
gebracht werden.
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