Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 228 — 
(2) Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten 
nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen 
Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche 
besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an 
solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme aus- 
drücklich ermächtigt sind. 
8 27. (##) Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, 
Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von 
denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den 
gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt 
sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches 
den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten 
Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staats- 
werken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann 
die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des 
Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
(2) Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind 
verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im 
Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. zu anderen Zwecken 
tunlichst ausschließen. 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
8 28. Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere 
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende An- 
wendung. 
8 29. (1) Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), 
Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen — Amorces — (§ 2 Ziffer 4) oder solchen 
Patronen für Handfeuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 2b fallen, 
Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten. 
(2) Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorrats 
unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.