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(3) Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit
keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher
beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter
müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen und mit stets festgeschlossenen
Deckeln versehen sein.
8 30. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für
die Aufbewahrung von mehr als 2 ½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der
polizeilichen Erlaubnis.
§ 31. (1) Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit
die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage
liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzab-
leiter befinden.
(2) Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde
unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit
der Bergbehörde vorzunehmen.
(3) Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den
Händen der Behörde bleiben.
§ 32. Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungs-
stätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen Vorschriften.
§ 33. (1) Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im
§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen
Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in
besonderen Magazinen gelagert werden.
(2) Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei
Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedingungen,
die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten.
(3) Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu erteilenden
Vorschriften einzurichten.
(4) Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg-
behörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde.
(5) Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder
Magazinen in den Händen der Behörde bleiben.