Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 229 — 
(3) Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit 
keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher 
beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter 
müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen und mit stets festgeschlossenen 
Deckeln versehen sein. 
8 30. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für 
die Aufbewahrung von mehr als 2 ½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der 
polizeilichen Erlaubnis. 
§ 31. (1) Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind 
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit 
die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage 
liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzab- 
leiter befinden. 
(2) Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde 
unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit 
der Bergbehörde vorzunehmen. 
(3) Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den 
Händen der Behörde bleiben. 
§ 32. Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungs- 
stätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen Vorschriften. 
§ 33. (1) Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im 
§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen 
Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in 
besonderen Magazinen gelagert werden. 
(2) Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei 
Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedingungen, 
die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. 
(3) Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen 
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu erteilenden 
Vorschriften einzurichten. 
(4) Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg- 
behörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde. 
(5) Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder 
Magazinen in den Händen der Behörde bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.