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Nr. 71. Bekanntmachung,
das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen betreffend;
vom 7. November 1905.
Auf Grund von § 4 des Gesetzes, die Bekanntmachung von Gesetzen und Verordnungen
betreffend, vom 1. Mai 1884 (G= u. V.-Bl. S. 134) wird hierdurch bekannt gemacht,
daß das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen
vom 1. Januar 1906 ab zum Preise von
zwei Mark fünfzig Pfennigen
für den vollständigen Jahrgang zu beziehen ist.
Die Bestellung kann jederzeit bei den Kaiserlichen Postanstalten, in Dresden auch
direkt bei der mit dem Verlage betrauten Königlichen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &
Söhne erfolgen, im Interesse der rechtzeitigen Lieferung des Blattes empfiehlt es sich aber,
die Bestellung bis zum 15. Dezember vor dem Beginne des Bezugsjahres zu bewirken.
Abgeschlossene Jahrgänge oder einzelne Stücke des Blattes sind bei der bezeichneten
Verlagshandlung zum Preise von fünf Pfennigen für den Bogen zu erlangen.
Die Bekanntmachung, das Gesetz= und Verordnungsblatt betreffend, vom 1 6. Oktober
1884 (G.= u. V.-Bl. S. 314) wird hierdurch aufgehoben.
Dresden, den 7. November 1905.
Gesamtministerium.
v. Metzsch.
Knünpfer.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von EC. C. Reindold &4 Söhne in Dresden.