Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr. 71. Bekanntmachung, 
das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen betreffend; 
vom 7. November 1905. 
Auf Grund von § 4 des Gesetzes, die Bekanntmachung von Gesetzen und Verordnungen 
betreffend, vom 1. Mai 1884 (G= u. V.-Bl. S. 134) wird hierdurch bekannt gemacht, 
daß das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 
vom 1. Januar 1906 ab zum Preise von 
zwei Mark fünfzig Pfennigen 
für den vollständigen Jahrgang zu beziehen ist. 
Die Bestellung kann jederzeit bei den Kaiserlichen Postanstalten, in Dresden auch 
direkt bei der mit dem Verlage betrauten Königlichen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & 
Söhne erfolgen, im Interesse der rechtzeitigen Lieferung des Blattes empfiehlt es sich aber, 
die Bestellung bis zum 15. Dezember vor dem Beginne des Bezugsjahres zu bewirken. 
Abgeschlossene Jahrgänge oder einzelne Stücke des Blattes sind bei der bezeichneten 
Verlagshandlung zum Preise von fünf Pfennigen für den Bogen zu erlangen. 
Die Bekanntmachung, das Gesetz= und Verordnungsblatt betreffend, vom 1 6. Oktober 
1884 (G.= u. V.-Bl. S. 314) wird hierdurch aufgehoben. 
Dresden, den 7. November 1905. 
Gesamtministerium. 
v. Metzsch. 
Knünpfer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von EC. C. Reindold &4 Söhne in Dresden.
	        
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