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den Verkehr von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend, vom 5. September
1890 (G.= u. V.-Bl. S. 146) unter O beigefügten Vorschriften wie folgt abgeändert:
1. Punkt 4 erhält die Fassung:
Etwa nötige hörbare Zeichen dürfen nicht mit der Dampfpfeife gegeben werden; es ist
vielmehr dazu ein Horn oder eine an dem Fahrzeuge anzubringende lauttönende Hupe
zu verwenden.
2. In Punkt 8 Absatz 2 werden die Worte „mit Fähnchen und Glocke zu versehender"
gestrichen und nach „rechtzeitig“" die Worte „in geeigneter, von der Ortspolizeibehörde
festzusetzender Weise“ eingefügt.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1906 in Kraft.
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Dresden, den 8. Dezember 1905.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Dr. Rüger.
Klopfleisch.
Nr. 77. Verordnung
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung
der Staatsschulden unter dem 11. Dezember 1905 erlassenen
Bekanntmachung;
vom 11. Dezember 1905.
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden vom 1 1. laufenden Monats, die Aufkündigung des Restes der Königlich Sächsischen
3 ½ prozentigen, früher 4 prozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1869 betreffend, wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Dresden, den 1 1. Dezember 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.