Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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den Verkehr von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend, vom 5. September 
1890 (G.= u. V.-Bl. S. 146) unter O beigefügten Vorschriften wie folgt abgeändert: 
1. Punkt 4 erhält die Fassung: 
Etwa nötige hörbare Zeichen dürfen nicht mit der Dampfpfeife gegeben werden; es ist 
vielmehr dazu ein Horn oder eine an dem Fahrzeuge anzubringende lauttönende Hupe 
zu verwenden. 
2. In Punkt 8 Absatz 2 werden die Worte „mit Fähnchen und Glocke zu versehender" 
gestrichen und nach „rechtzeitig“" die Worte „in geeigneter, von der Ortspolizeibehörde 
festzusetzender Weise“ eingefügt. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1906 in Kraft. 
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Dresden, den 8. Dezember 1905. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. 
Klopfleisch. 
  
  
Nr. 77. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 11. Dezember 1905 erlassenen 
Bekanntmachung; 
vom 11. Dezember 1905. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 1 1. laufenden Monats, die Aufkündigung des Restes der Königlich Sächsischen 
3 ½ prozentigen, früher 4 prozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1869 betreffend, wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 1 1. Dezember 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger.
	        
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