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Bekanntmachung,
die Aufkündigung des Restes der Königlich Sächsischen 3½ prozentigen,
früher 4prozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1869 betreffend.
Das Königliche Finanzministerium hat beschlossen, von dem in § 4 letzter Absatz des
Gesetzes vom 26. Juni 1868, die Ausgabe neuer 4 prozentiger Staatsschuldenkassenscheine
im Betrage von 20 Millionen Talern betreffend, enthaltenen Vorbehalte, jederzeit unter
Einhaltung halbjähriger Aufkündigung die ganze Anleiheschuld an einem der Zinstermine
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats-
schulden auf einmal zurückzahlen zu lassen, Gebrauch zu machen.
Demgemäß werden die sämtlichen unter dem 2. Januar 1869 ausgefertigten und
noch nicht zahlbar gewordenen Staatsschuldenkassenscheine hiermit dergestalt aufgekündigt,
daß deren Kapitalbeträge
am 1. Juli 1906
fällig werden.
Die Inhaber der Staatsschuldenkassenscheine werden aufgefordert, die Kapitalbeträge
gegen Rückgabe der Hauptpapiere nebst den dazu gehörigen Erneuerungsscheinen und den
über den Fälligkeitstermin hinausreichenden Zinsscheinen vom 1. Juli 1906 ab bei
der Staatsschuldenkasse in Dresden, der Lotteriedarlehnskasse in Leipzig oder einer der
sonst bestehenden Einlösungsstellen in Empfang zu nehmen, da eine weitere Verzinsung
über diesen Termin hinaus nicht stattfindet.
Dresden, den 1 1. Dezember 1905.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden.
Dr. Mehnert. von Trützschler. Meusel. Dr. Schill. Opitz.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold 4&4 Söhne in Dresden.
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