Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Aufsichts= und 
Dienstbehörde. 
Dienstreisen. 
Privatpraxis. 
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5) in allen Angelegenheiten, die das Veterinär= und Veterinärpolizeiwesen, einschließlich 
Schlachtvich= und Fleischbeschau betreffen, unmittelbare Aufsicht zu führen; 
b) den Gesundheitszustand der Haustiere und, soweit veterinäre oder sanitäre Interessen 
in Frage kommen, auch der übrigen nutzbaren Tiere zu überwachen; 
F) auf den vorgenannten Gebieten und in der Tierzucht den zuständigen Verwaltungs- 
behörden von Amts wegen und auch ohne besondere Aufforderung beirätig zu sein. 
Die Bezirkstierärzte sind berechtigt, den Zutritt zu allen denjenigen Ortlichkeiten zu 
beanspruchen, deren Betreten sie aus dienstlichen Gründen für geboten erachten. 
8 3. Die Bezirkstierärzte haben ihrem Amte ihre volle Kraft zu widmen. Sie sind 
auch verpflichtet, zeitweise die Verwaltung anderer Bezirke ohne Anspruch auf besondere 
Vergütung hierfür mit zu übernehmen. 
Da die Bezirkstierärzte für ihre Amtstätigkeit Gehalt aus der Staatskasse beziehen, 
so haben sie für die ihnen dienstlich obliegenden Verrichtungen besondere Vergütungen nur 
insoweit zu beanspruchen, als dies ausdrücklich nachgelassen ist. 
Wegen der ihnen für Dienstreisen zukommenden Tagegelder und Reisekosten gelten die 
deshalb ergangenen besonderen Bestimmungen. 
4. Die den Bezirkstierärzten nächst vorgesetzte Aufsichts= und Dienstbehörde ist die 
Kommission für das Veterinärwesen. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Bezirkstierärzte führt diese durch den Landes- 
tierarzt. 
Insoweit den Bezirkstierärzten nach dieser Dienstanweisung oder sonstigen Vorschriften 
eine Berichterstattung obliegt, ist diese stets an die Kommission für das Veterinärwesen zu 
richten, dafern nicht allgemein oder für besondere Einzelfälle ausdrücklich etwas anderes 
bestimmt wird. 
8 5. Die Bezirkstierärzte haben fortgesetzt und namentlich auch bei ihren Dienstreisen 
nicht nur dem allgemeinen Gesundheitszustand der Haustiere, ihrer Zucht, Fütterung, 
Haltung, Benutzung und Verwertung, sondern hauptsächlich auch dem Vorkommen seuchen- 
hafter Krankheiten ihre Aufmerksamkeit zu widmen, und nicht minder alle Verhältnisse und 
Zustände zu beachten, die ihre Dienstobliegenheiten berühren. 
Erscheint den Bezirkstierärzten eine Bereisung von Gegenden ihrer Bezirke notwendig, 
in die sie gelegentlich anderer Dienstgeschäfte seit längerer Zeit nicht gekommen sind, so 
haben sie hierüber Bericht an die Kommission für das Veterinärwesen zu erstatten. 
86. Die tierärztliche Privatpraxis ist den Bezirkstierärzten insoweit gestattet, als 
hierdurch ihre dienstlichen Obliegenheiten nicht beeinträchtigt werden.
	        
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