Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Als Privatpraxis ist auch die Ausübung der Fleischbeschau in den Fällen des § 9 des 
Gesetzes vom 1. Juni 1898 und des 8§ 5 der Ausführungsverordnung hierzu vom 
27. Januar 1903 anzusehen. Wo es an der erforderlichen Zahl von Tierärzten fehlt, 
können die Bezirkstierärzte bis auf weiteres auch die allgemeine Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau ausnahmsweise ausüben. 
Andere Nebenämter dürfen die Bezirkstierärzte nur mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern übernehmen. 
Diese Genehmigung gilt im Zweifel als auf jederzeitigen Widerruf erteilt. 
7. Von Erkrankungen, die eine mehr als 3tägige Dienstbehinderung erwarten Erkrankungen, 
lassen, haben die Bezirkstierärzte die Kommission für das Veterinärwesen und die Amts- kunbeur . 
hauptmannschaft unter Angabe der Vertretungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen. 
Ihren Wohnsitz dürfen die Bezirkstierärzte ohne Urlaub höchstens auf 3 Tage ver- 
lassen, haben aber von ihrer bevorstehenden Abwesenheit und ihrer Stellvertretung der 
Amtshauptmannschaft, den Stadträten in Städten mit Revidierter Städteordnung sowie 
der Kommission für das Veterinärwesen Mitteilung zu machen. 
Urlaub ist bei der Kommission für das Veterinärwesen nachzusuchen und hierbei an- 
zugeben, welcher benachbarte Bezirkstierarzt zur Ubernahme der Stellvertretung imstande 
ist. Nach Bewilligung des Urlaubs aber noch vor Antritt desselben haben die Bezirks- 
tierärzte ihren Stellvertreter über alle für die Vertretung in Betracht kommenden besonderen 
dienstlichen Verhältnisse (Marktüberwachung, Handelsviehuntersuchungen, Seuchenstand 
und dergleichen) entsprechend zu verständigen. 
88. Zur Übersicht über ihre dienstliche Tätigkeit haben die Bezirkstierärzte Geschäfts— 
ein Geschäftstagebuch (Registrande) und führung. 
ein Reisetagebuch 
nach den hierüber erlassenen oder noch zu treffenden Vorschriften zu führen. Das Reise— 
tagebuch ist in regelmäßigen Zeitabschnitten der Kommission für das Veterinärwesen vor— 
zulegen. 
Des weiteren ist bei jeder Bezirkstierarztstelle ein Archiv zu halten, welches zu bestehen 
hat aus: · 
a) den das Veterinärwesen, die Veterinärpolizei und die hiermit zusammenhängenden 
Gebiete betreffenden Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen, die sachlich und 
zeitlich geordnet zu halten sind (Abteilung A); 
b) den sonst eingehenden dienstlichen Schriftstücken, Anzeigen, Drucksachen usw., sowie 
aus den Entwürfen der abgehenden Dienstschreiben, Berichte usw., die ebenfalls dem 
Gegenstande und der Zeitfolge nach geordnet aufzubewahren sind (Abteilung Bj; 
I) allen anderen für das Archiv bestimmten Druck= und Schriftsachen (Abteilung C). 
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