Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Sie haben ferner darauf zu achten, daß Tierärzte, denen aus der Staatskasse Unter- 
stützungen gewährt werden, diejenigen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen, unter 
denen ihnen diese Unterstützungen zugebilligt worden sind. 
Wahrnehmungen, deren Kenntnis für die zuständigen Verwaltungsbehörden von Be- 
deutung sein können, sind diesen und der Kommission für das Veterinärwesen zu berichten. 
8 13. Die Bezirkstierärzte haben die Hausapotheken der Tierärzte zu beaufsichtigen Aufsicht über 
und regelmäßig von 5 zu 5 Jahren nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen Haus- 
... . ... .. .- . apotheken. 
nachzusehen. Die erstmalige Besichtigung neuer Hausapotheken hat alsbald nach der An— 
meldung, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres zu erfolgen. Die Aufsicht hat sich ins— 
besondere auch darauf zu erstrecken, daß die für die Hausapotheken der Tierärzte erlassenen 
Vorschriften befolgt werden. 
Desgleichen haben die Bezirkstierärzte die Innehaltung der für den Handel und Ver— 
trieb von Drogen, Arzneimitteln und Impfstoffen zur Verwendung bei Tieren erlassenen 
Vorschriften zu überwachen. 
8 14. Uber die in ihren Bezirken wohnhaften Laienfleischbeschauer, Trichinen- Aufsicht über 
schauer, selbständigen Hufschmiede, den Viehschnitt gewerbsmäßig ausübende Personen Laien- 
. .. . - .... » . fleischb , 
und über solche nichtapprobierte Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der gissenne 
Tierheilkunde beschäftigen, haben die Bezirkstierärzte nach den hierüber ergangenen Be- usw. 
stimmungen Verzeichnisse zu führen und im richtigen Stande zu erhalten. 
Die Tätigkeit der nichtapprobierten Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Aus— 
übung der Tierheilkunde beschäftigen, ist von den Bezirkstierärzten besonders daraufhin zu 
beobachten, daß von denselben nicht gesetzlichen Bestimmungen zuwidergehandelt wird. 
Etwaige Zuwiderhandlungen sind bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen. 
Die bei der in Rede stehenden Aufsichtsführung gemachten Beobachtungen haben die 
Bezirkstierärzte in ihren Berichten zu erwähnen. 
Wegen der Beaufsichtigung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer vergl. 8 31, 
wegen derjenigen der Hufschmiede und Viehschneider vergl. §§ 2 8 und 29. 
C. Seuchenbekämpfung. 
8 15. Erhalten die Bezirkstierärzte in zuverlässiger Weise Kenntnis von dem Vor= Seuchen- 
kommen einer anzeigepflichtigen Seuche unter den Tieren ihres Bezirkes, so haben sie nach maßregeln. 
Anstellung der erforderlichen Erörterungen hiervon der zuständigen Polizeibehörde alsbald 
Kenntnis zu geben, sowie die sonst vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen. Umfang und 
Art dieser Erörterungen richten sich nach der Art der Seuche und den für ihre Bekämpfung 
erlassenen veterinärpolizeilichen Vorschriften. Bedingen diese eine Feststellung der Seuche
	        
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