Überwachung
der Vieh—
märkte usw.
Überwachung
des
Viehhandels.
Pferde-
vormusterung.
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verständigen über die bei der Schätzung namentlich zu berücksichtigenden Verhältnisse
angelegen sein lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den Beteiligten haben die
Bezirkstierärzte für tunlichste Verständigung besorgt zu sein, im übrigen aber auf die genaue
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften hinzuwirken und die Polizeibehörden, soweit nötig,
bei der Abfassung der vorschriftsmäßigen Niederschriften zu unterstützen.
Bei Einsprüchen der Tierbesitzer gegen die Abschätzung haben die Bezirkstierärzte
wegen Erhaltung des abgeschätzten Tieres bis zur ordnungsmäßigen Erledigung der An-
gelegenheit das Erforderliche zu veranlassen.
8 21. Die veterinärpolizeiliche Uberwachung der Viehmärkte, öffentlichen Vieh-
ausstellungen, Tierschauen und dergleichen haben die Bezirkstierärzte nach Maßgabe der
hierfür erlassenen besonderen Vorschriften auszuführen und können sie daher verlangen, daß
ihnen die zuständigen Ortspolizeibehörden von jeder derartigen Veranstaltung, dafern deren
Zeitpunkt nicht ein für allemal festgelegt ist, wenigstens 4 Wochen zuvor Kenntnis geben.
Über außergewöhnliche Veranstaltungen, welche die Einrichtung eines besonderen
Veterinärpolizeidienstes notwendig machen, ist dem Landestierarzt rechtzeitig Bericht
zu erstatten.
Bei der Ausführung der Uberwachung haben die Bezirkstierärzte einen Beamten der
zuständigen Ortspolizeibehörde tunlichst hinzuzuziehen. ·
Etwa notwendig werdende veterinärpolizeiliche Maßregeln haben die Bezirkstierärzte
im Falle der Gefahr sofort selbst anzuordnen, im übrigen aber bei der Ortspolizeibehörde
zu beantragen und den sonst noch in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden schnellstens
Mitteilung zu machen.
8 22. Bezüglich der Uberwachung des Viehhandels haben die Bezirkstierärzte die
bestehenden Vorschriften unter vorschriftsmäßiger Mitwirkung der Ortspolizeibehörden zur
Durchführung zu bringen.
Mit Rücksicht auf die veterinärpolizeiliche Bedeutung der Viehhändler= und Gasthofs-
stallungen haben die Bezirkstierärzte beim Neubau solcher oder vor der Ingebrauchnahme
schon bestehender Ställe für die beregten Zwecke ihren Einfluß dahin geltend zu machen,
daß hierbei den bestehenden Vorschriften gemäß verfahren wird. Außerdem fällt eine zeit-
weilige Revision dieser Stallungen, namentlich zu Zeiten größerer Seuchengefahr, unter
die Dienstpflichten der Bezirkstierärzte.
8 23. Den Pferdevormusterungen für militärische Zwecke haben die Bezirks-
tierärzte regelmäßig beizuwohnen und hierbei die Pferde auf etwaige Seuchen oder andere
ansteckende Krankheiten zu untersuchen.
Gleichzeitig sollen sie sich einen Uberblick über den Pferdebestand ihrer Bezirke, über
häufiger vorkommende Krankheiten, die Ausübung des Hufbeschlags usw. verschaffen. Eine