Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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öffentliche Kritik wahrgenommener Mängel und eine Beratung der Pferdebesitzer wegen 
beobachteter Krankheiten haben jedoch die Bezirkstierärzte während des Musterungs- 
geschäftes zu vermeiden. 
21. Hinsichtlich des Viehverkehrs auf den Eisenbahnen liegt den Bezirkstierärzten 
die Uberwachung der ordnungsmäßigen Beschaffenheit sowie der vorgeschriebenen Reinigung 
und Desinfektion der zur Ein= und Ausladung von Vieh dienenden Rampen und Geräte, 
Ein= und Ausladeplätze sowie der Eisenbahnwagen ob. Zu diesem Behufe haben sie alle 
Eisenbahnstationen ihrer Bezirke, an denen häufiger Klauenvieh unverpackt ein= oder aus- 
geladen wird, von Zeit zu Zeit gelegentlich anderer Dienstreisen (vergl. jedoch 8 5) zu 
besuchen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustande der Verladeeinrichtungen zu über- 
zeugen. 
Die Desinfektionsstationen für Eisenbahnwagen haben die Bezirkstierärzte in Zwischen- 
räumen von 8 bis 12 Wochen, bei stärkerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche 
jedoch öfter, unvermutet nachzusehen. Hierbei haben sie, soweit nötig, Belehrungen über 
das Desinfektionsverfahren zu erteilen, sich auch von dem pünktlichen und sorgfältigen 
Vollzug der Desinfektionsvorschriften, sowie der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der 
Reinigungs= und Desinfektionsmittel zu überzeugen. 
Wegen der Niederschrift der bei der Besichtigung gemachten Wahrnehmungen und der 
etwa nötigen Verständigung der beteiligten Dienststellen ist den bestehenden Vorschriften 
nachzugehen. 
Über die vorgenommenen Besichtigungen und die Beobachtungen an den Desinfektions- 
stationen ist am Schlusse jedes Jahres, in dringenden Fällen aber sofort an die Kommission 
für das Veterinärwesen Bericht zu erstatten. 
D. Foörderung der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht. 
8 25. Im Interesse der landwirtschaftlichen Tierhaltung sind die Bezirkstierärzte 
verpflichtet, sich über die in ihren Bezirken bestehenden Verhältnisse, welche von allgemeiner 
Bedeutung für die Gesundheit der landwirtschaftlichen Haustiere oder einzelner Gattungen 
sein können, so über den Zustand des Bodens, der Weiden, Wasserläufe und Brunnen, den 
Einfluß gewerblicher Anlagen, sowie über die Fütterung, Haltung, Benutzung, Verwertung 
der Tiere usw. zu unterrichten und auf die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel 
tunlichst hinzuwirken. 
Die Bezirkstierärzte haben ferner, soweit möglich, ihren Einfluß dahin geltend zu 
machen, daß bei Stallneubauten den Anforderungen der Hygiene, namentlich hinsichtlich 
der Lüftungseinrichtungen, des Stallfußbodens, der Schleusen, Jauchegruben usw. Rechnung 
getragen wird. 
1905. 46 
Viehverkehr 
auf den 
Eisenbahnen. 
Landwirt- 
schaftliche 
Tierhaltung.
	        
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