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öffentliche Kritik wahrgenommener Mängel und eine Beratung der Pferdebesitzer wegen
beobachteter Krankheiten haben jedoch die Bezirkstierärzte während des Musterungs-
geschäftes zu vermeiden.
21. Hinsichtlich des Viehverkehrs auf den Eisenbahnen liegt den Bezirkstierärzten
die Uberwachung der ordnungsmäßigen Beschaffenheit sowie der vorgeschriebenen Reinigung
und Desinfektion der zur Ein= und Ausladung von Vieh dienenden Rampen und Geräte,
Ein= und Ausladeplätze sowie der Eisenbahnwagen ob. Zu diesem Behufe haben sie alle
Eisenbahnstationen ihrer Bezirke, an denen häufiger Klauenvieh unverpackt ein= oder aus-
geladen wird, von Zeit zu Zeit gelegentlich anderer Dienstreisen (vergl. jedoch 8 5) zu
besuchen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustande der Verladeeinrichtungen zu über-
zeugen.
Die Desinfektionsstationen für Eisenbahnwagen haben die Bezirkstierärzte in Zwischen-
räumen von 8 bis 12 Wochen, bei stärkerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche
jedoch öfter, unvermutet nachzusehen. Hierbei haben sie, soweit nötig, Belehrungen über
das Desinfektionsverfahren zu erteilen, sich auch von dem pünktlichen und sorgfältigen
Vollzug der Desinfektionsvorschriften, sowie der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der
Reinigungs= und Desinfektionsmittel zu überzeugen.
Wegen der Niederschrift der bei der Besichtigung gemachten Wahrnehmungen und der
etwa nötigen Verständigung der beteiligten Dienststellen ist den bestehenden Vorschriften
nachzugehen.
Über die vorgenommenen Besichtigungen und die Beobachtungen an den Desinfektions-
stationen ist am Schlusse jedes Jahres, in dringenden Fällen aber sofort an die Kommission
für das Veterinärwesen Bericht zu erstatten.
D. Foörderung der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht.
8 25. Im Interesse der landwirtschaftlichen Tierhaltung sind die Bezirkstierärzte
verpflichtet, sich über die in ihren Bezirken bestehenden Verhältnisse, welche von allgemeiner
Bedeutung für die Gesundheit der landwirtschaftlichen Haustiere oder einzelner Gattungen
sein können, so über den Zustand des Bodens, der Weiden, Wasserläufe und Brunnen, den
Einfluß gewerblicher Anlagen, sowie über die Fütterung, Haltung, Benutzung, Verwertung
der Tiere usw. zu unterrichten und auf die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel
tunlichst hinzuwirken.
Die Bezirkstierärzte haben ferner, soweit möglich, ihren Einfluß dahin geltend zu
machen, daß bei Stallneubauten den Anforderungen der Hygiene, namentlich hinsichtlich
der Lüftungseinrichtungen, des Stallfußbodens, der Schleusen, Jauchegruben usw. Rechnung
getragen wird.
1905. 46
Viehverkehr
auf den
Eisenbahnen.
Landwirt-
schaftliche
Tierhaltung.