Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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28. Dem Huf= und Klauenbeschlag haben die Bezirkstierärzte beständig ihre Auf- 
merksamkeit zu schenken und durch Belehrungen und Ermahnungen der Hufschmiede wie 
der Pferdebesitzer auf eine möglichste Verbesserung des Beschlags hinzuwirken. 
Über Hufschmiede, die ungeachtet wiederholter Zurechtweisungen sich so grobe Verstöße 
gegen die Regeln der Hufbeschlagskunde zuschulden kommen lassen, daß an ihrer Be- 
fähigung und ihrem guten Willen gezweifelt werden muß, ist Bericht an die Kommission 
für das Veterinärwesen zu erstatten. 
8 29. Über die Ausübung des Viehschnittes durch Nichttierärzte haben die Bezirks- 
tierärzte sich nach Möglichkeit unterrichtet zu halten und insbesondere die gewerbsmäßigen 
Viehschneider bei Ausübung ihres Berufs zu beobachten. Dafern wahrgenommene Miß- 
stände nicht durch Verständigung der Beteiligten zu beseitigen sind, ist hierüber Bericht an 
die Kommission für das Veterinärwesen zu erstatten. 
E. ÖOffentliche Gesundheitspflege. 
830. Über die Ausführung der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich der 
Trichinenschau nach den reichs= und landesrechtlichen Vorschriften haben die Bezirks- 
tierärzte Aufsicht zu führen und in einschlagenden Angelegenheiten den zuständigen Ver- 
waltungsbehörden beirätig zu sein. 
Wegen der regelmäßigen Berichterstattung über die Fleischbeschauverhältnisse ihrer 
Bezirke haben die Bezirkstierärzte den ergangenen Anweisungen nachzugehen. 
Insoweit ihnen eine Mitwirkung bei der Gewinnung der Fleischbeschau= und Schlachtungs- 
statistik zufällt, haben sie sich dieser Aufgabe nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen 
zu unterziehen und durch Belehrung der Beschauer erforderlichenfalls dafür besorgt zu sein, 
daß die statistischen Unterlagen richtig geliefert und entsprechend bearbeitet werden. 
§ 31. Die Bezirkstierärzte haben alle Laienfleischbeschauer und Trichinenschauer 
tunlichst oft, jedoch mindestens zweimal im Jahre unvermutet gelegentlich anderer Dienst- 
geschäfte bei Ausübung der Beschau zu revidieren und sich hierbei von der ordnungsmäßigen 
Beschaffenheit der Instrumente, Stempel und Bücher sowie von der allgemeinen Kenntnis 
ihrer Pflichten und Befugnisse Uberzeugung zu verschaffen. 
Die Aufsichtsführung über die tierärztlichen Fleischbeschauer kann sich in der Regel 
auf eine gelegentliche Beobachtung ihrer Tätigkeit und auf die Buchführung beschränken, 
soweit nicht auf Grund gemachter Beobachtungen und Erfahrungen eine weitergehende 
Beaufsichtigung erforderlich erscheint. 
Bietet sich keine Gelegenheit, einzelne Fleischbeschauer bei Erledigung anderer Dienst- 
geschäfte zu revidieren, oder machen sich bei einzelnen Beschauern häufigere Revisionen 
Hufbeschlag. 
Viehschnitt. 
Schlachtvieh- 
und 
Fleischbeschau.
	        
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